Parlament sich hälftig aus Frauen und Männern zusammensetzen müsse. Gruppenrepräsentation sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Abgeordnete seien Vertreter
des ganzen Volkes und nicht nur der Menschen eines Geschlechts.
2. Das Paritätsgesetz sei unvereinbar mit den Prinzipien der gleichen und freien Wahl
nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf.
Die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf erstreckten sich auch auf die
wahlvorbereitende Aufstellung der Kandidaten der Parteien.
Das Paritätsgesetz beeinträchtige die passive Wahlrechtsgleichheit. Jeder Bürger
habe das gleiche Recht zur Kandidatur und die gleiche Chance, als Kandidat gewählt
zu werden. Durch die verpflichtende paritätische Quotierung werde für männliche und
weibliche Kandidaten jeder zweite Listenplatz unerreichbar. Die Zahl der erreichbaren
Listenplätze werde halbiert und gleiche Erfolgschancen seien nicht mehr gegeben.
Dass Frauen und Männern insgesamt die gleiche Anzahl von Listenplätzen zur Verfügung stehe, sei unerheblich, weil es auf jeden einzelnen Kandidaten ankomme. Eine
zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass in den Parteien regelmäßig
nicht gleichermaßen Frauen und Männer Mitglieder seien und sich die Erfolgschancen
dadurch auch bezogen auf die gesamte Liste unterschieden.
Das Paritätsgesetz beeinträchtige auch die aktive Wahlrechtsgleichheit. Dies gelte
zum einen für die Wähler bei der Landtagswahl, weil Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt seien, gekürzt würden und der Erfolgswert der auf diese Listen entfallenden Stimmen geringer sei als der Erfolgswert der auf andere Listen entfallenden
Stimmen, wenn wegen der Kürzung weniger Kandidaten zur Verfügung stünden als
der betreffenden Partei nach dem Verhältnis der Wählerstimmen zustünden. Dies gelte
zum anderen für die Wähler bei der Listenwahl. Stimmen, die für einen Kandidaten
abgegeben würden, für den wegen seines Geschlechts ein bestimmter Listenplatz
nicht zur Verfügung stehe, hätten keinen Erfolgswert.
Zudem beeinträchtige das Paritätsgesetz die aktive Freiheit der Wahl. Zur Freiheit der
Wahl gehöre auch das Wahlvorschlagsrecht. Durch das Paritätsgesetz könnten die
VerfGH 2/20
9