Legislaturperiode), 25,5 Prozent (Fünfte Legislaturperiode) und 27,9 Prozent (Sechste
Legislaturperiode) gelegen. Der Gesetzgeber gehe auf dieser Grundlage davon aus, dass das
Geschlechterverhältnis im Landtag auf den Geschlechterverhältnissen in den Wahlvorschlägen
beruhe, nicht hingegen auf der Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler. Dass der
Frauenanteil in den Wahlvorschlägen vieler Parteien erheblich hinter 50 Prozent zurückbleibe,
müsse der Gesetzgeber nicht darauf zurückführen, dass Frauen grundsätzlich nicht in hinreichender
Anzahl kandidaturbereit seien. Der niedrige Frauenanteil sei auch nicht die notwendige Folge davon,
dass Frauen einen geringeren Anteil an den Parteimitgliedern ausmachten, denn die Erfahrungen
mit parteiinternen Quoten zeigten, dass sich ausreichend kandidaturbereite Frauen finden könnten;
ihre Kandidaturbereitschaft sei gerade besonders hoch. Es sei nicht ersichtlich, dass der
Gesetzgeber dieser Einschätzung entgegenstehende Faktoren für die ungleichen Geschlechterverhältnisse im Landtag und bei den Wahlvorschlägen der Parteien verkannt habe.
103
Das Gleichberechtigungsgebot sei nicht auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern
erfasse alle Lebensbereiche und gelte daher auch im Anwendungsbereich des Wahlrechts. Art. 12
Abs. 3 LV sei allgemein formuliert und beziehe sich ausdrücklich auf das „öffentliche Leben“, was
nach allgemeinem Verständnis auch das politische Leben und damit Wahlen erfasse. Eine
Einschränkung für demokratische Wahlen habe der Verfassungsgeber nicht vorgesehen. Soweit im
Rahmen der Verfassungsgebung eine paritätische Quote für Wahllisten in Rede stand, lasse sich aus
der unterbliebenen Aufnahme nichts folgern. Zudem sei das Wahlrecht in der Landesverfassung als
Grundrecht bzw. im Grundgesetz als grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet, und bilde mit dem
Gleichberechtigungsgrundrecht ein unteilbares System. Das Gleichberechtigungsgebot sei auch
nicht wegen einer Spezialität der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar, da besondere
Gleichheitssätze, wie hier die Wahlrechtsgleichheit und das Gebot der Gleichberechtigung von
Männern und Frauen, nebeneinander anwendbar seien. Entsprechend den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zum Diskriminierungsverbot von Behinderten bei Wahlen im Beschluss
vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, Rn. 49-52, stünden die Gleichheitssätze in Idealkonkurrenz: Die
Anwendungsbereiche der Wahlrechtsgleichheit und des Gleichberechtigungsgebots überschnitten
sich im Bereich des Wahlrechts zwar, jedoch nur in einem Teilbereich ihres jeweiligen Regelungsumfangs. Zudem dienten sie unterschiedlichen Schutzzwecken: der Egalität der Staatsbürger einerseits
und dem Gebot der rechtlichen und faktischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen
andererseits.
104
Das Leistungsprinzip der Art. 21 Abs. 2 LV, Art. 33 Abs. 2 GG gelte für die Stellenbesetzung im
öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besetzung von Parlamenten. Bei der demokratischen Wahl
gehe es nicht um eine Bestenauslese nach leistungs- und eignungsbezogenen Kriterien, sondern um
die demokratische, politische Vertretung des Volkes. Die Abgeordneten des Landtags seien ‑ anders
als die Amtsträger in Exekutive und Judikative ‑ nicht zum Gesetzesvollzug berufen, sondern zur
inhaltlich offenen Willensbildung über die Gesetzgebung. Auch ein Erst-recht-Schluss sei nicht zu
ziehen. Anders als starre Quoten, die eine bevorzugende Berücksichtigung von Frauen im Fall eines
Ungleichgewichts der Geschlechter in einem Amt vorsähen, behandle das Paritätsgesetz Männer
und Frauen strikt gleich. Eine rechtliche Besserstellung von Frauen enthalte es gerade nicht. Zwar
stehe für männliche und weibliche Bewerber nur jeder zweite Listenplatz offen, womit für jeden
einzelnen Listenplatz eine geschlechtsspezifische Vorzugsregelung bestehe. Dies treffe jedoch
Männer wie Frauen gleichermaßen.
105
Unionsrechtliche Einwände seien unerheblich, da das Unionsrecht keine Anwendung auf das
Wahlrecht für innerstaatliche Gesetzgebungskörperschaften finde.