Auslegung behoben werden. (Rn. 217) 9. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts. (Rn. 219 ff) 10. Politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. (Rn. 237 ff) 11. Eine Antragsänderung im Organstreitverfahren ist nur innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg zulässig. (Rn. 241 f) 12. Ein Gesetz ist kein statthafter Verfahrensgegenstand eines Organstreits. (Rn. 247) Fundstellen: - NJW 49/2020, 3590 - NVwZ 1-2/2021, 59 ff. Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de VERFASSUNGSGERICHT DES LANDES BRANDENBURG VfGBbg 55/19 IM NAMEN DES VOLKES Urteil VfGBbg 55/19 In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. Andreas Kalbitz, MdL, 2. Birgit Bessin, MdL, 3. Daniel Freiherr von Lützow, MdL, 4. Lena Duggen, MdL,

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