aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert,
verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie er dies
für den Bereich der öffentlichen Verwaltung zum Beispiel durch Erlass des
Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen,
getan hat.
200
Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung („der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung“ und „wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin“) -, für die „Gleichstellung“
„durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym
für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12
Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung zur Sorge bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber
dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss.
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bbb. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist eine Staatszielbestimmung. Staatszielbestimmungen sind
Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde
Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben. Sie
begründen anders als Grundrechte keine Abwehransprüche gegen staatliches Handeln, sondern
eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden
Staatsziel auszurichten (Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 127 f, m. w. N.).
202
Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV spricht für ein Staatsziel im Gegensatz zu einem
Grundrecht. Die Formulierung, das Land sei verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in
bestimmten Lebensbereichen durch wirksame Maßnahmen zu sorgen, entspricht im Wesentlichen
derjenigen anerkannter Staatsziele wie aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 LV
(vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.), die allerdings eine Beschränkung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Landes („im Rahmen seiner Kräfte“) enthalten. Ein
entsprechender Zusatz („im Rahmen seiner [des Landes] Zuständigkeiten und Kräfte“) wurde im
Rahmen des Verfassungsgebungsprozesses für überflüssig, da selbstverständlich gehalten
(Verfassung des Landes Brandenburg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5 vom 18. Oktober
1991, S. 700).
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Gegen die Einordnung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als Grundrecht spricht im Übrigen, dass der
Verfassungsgeber in anderen Vorschriften des 2. Hauptteils der Landesverfassung sowohl bei den
„klassischen“ Grundrechten als auch bei über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des
Grundgesetzes hinausgehenden Gewährleistungen dort, wo er sie als Grundrechte ausgestalten will
(etwa beim Datenschutz, Art. 11 LV, bei der politischen Mitgestaltung, Art. 21 und 22 LV, der
Mitbestimmung von Beschäftigten gemäß Art. 50 Abs. 1 LV [Urteil vom 15. Oktober 2009 ‑
VfGBbg 9/08 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de
], und beim Recht der Sorben nach Art. 25 Abs. 3 LV auf
Bewahrung und Förderung ihrer Sprache [Urteil vom 18. Juni 1998
‑ VfGBbg 27/97