praktische Konkordanz aber erforderlich sei (Morlok/​Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2017 ‑​ 6 B 1109/16 ‑​ Rn. 87 ff, juris !; zu Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; Heyen, DÖV 1989, 649, 653). 207 (ii) Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung - auch in Bezug auf den Landtag (s. o. Rn. 199) - verfolgen als Umsetzung des Auftrags des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel. 208 Der Gesetzgeber stützte sein Vorhaben auf den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / ​Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (Änderungsantrag, Anlage 3 zu LT‑Drs. 6/10466 !). Erklärtes Ziel des Paritätsgesetzes ist die Herstellung von Chancen​gleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahlen bei der Nominierung durch die Parteien, daneben aber auch die Herstellung einer Parität der Geschlechter im Land​tag. Die Gesetzesbegründung enthält neben allgemein gehaltenen, in diese Richtung zu verstehenden Aussagen ausdrücklich auch das Ziel, „die paritätische Besetzung des Landtags in effektiver Weise“ zu sichern (LT‑Drs. 6/8210 !, Begrün​dung zu § 21 [später aufgenommen in § 25], S. 38). Im Ergebnis wird eine paritä​ti​sche Besetzung des Landtags, bzw., zunächst als erster Schritt in diese Richtung, die Erhöhung der Anteile der Personengruppe der Frauen, verfolgt. 209 (iii) Einer Rechtfertigung durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV steht jedoch entgegen, dass sich aus dieser Staatszielbestimmung keine Befugnis zur einfachgesetzlichen Änderung ver​fassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien ablesen lässt. Das Pari​tätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rah​men. 210 Wenn der Gesetzgeber unmittelbar im Wahlrecht zum Landtag ansetzt, muss er das demo​kra​tische Repräsentationsmodell der Landesverfassung und die überragende Stel​lung der demokratischen Wahlrechtsgrund​sätze zwingend beachten. Das Gericht hat bereits festgestellt, dass keine Bevölkerungsgruppe aus dem Demo​kra​tie​prinzip einen Anspruch ableiten kann, entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil propor​ti​o​nal im Parlament repräsentiert zu werden, und dass das Prinzip der Gesamt​repräsen​ta​ti​on gerade nicht voraussetzt, dass sich in der Zusammen​setzung des Parlaments auch diejenige der Bevölkerung in ihren vielfältigen Gruppen wider​spiegelt (s. o. Rn. 182 ff). Insoweit berührt das Paritäts​gesetz zugleich das demokratische Grund​prin​zip, dass das ‑​ ganze, unge​teilte ‑​ Volk Träger der Staatsgewalt ist, Art. 2 Abs. 2 LV. 211 Weiterhin ist es Ausdruck der demokratischen Wahl​rechts​grundsätze, ins​be​son​dere der Freiheit der Wahl, dass die Entscheidung über die zu wählenden Volks​ver​tre​te​rin​nen und Volksvertreter frei von staatlicher Ein​mischung beim Volk liegt. Wesens​kern des Demokratieprinzips ist es, dass der gesamte Prozess der Meinungsbildung in möglichster Freiheit und Offenheit, ohne staatliche Beein​flussung „von unten nach oben“ verläuft (s. o. Rn. 189). Durch das Paritätsgesetz entzieht der Gesetzgeber dem demo​kra​ti​schen Willens​bildungs​prozess, der letztlich in die Zusammensetzung der jeweiligen Volksvertretung mündet, jedoch einen wesentlichen Teil, indem er bestimmt, dass es für die Besetzung des Parla​ments auf das Geschlecht der Abgeordneten zum einen überhaupt, und zum anderen auf ein bestimmtes Verhältnis der Geschlech​ter un​ter​ein​ander ankomme (s. o. Rn. 189). 212 Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend zu verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer geschlechter​paritätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungs​wir​kung auf die Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56

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