240
Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politischen Parteien im
Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, gegenüber der
Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzform zur
Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verliehenen verfassungsrechtlichen Status
gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom
14. Dezember 2000 ‑ 4/99 ‑, Rn. 35, juris !; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06
‑, LVerfGE 17, 146, 152 f; VerfGH NRW, Urteile vom
29. September 1994 ‑ VerfGH 7/94 ‑, NVwZ 1995, 579, und vom 6. Juli 1999 ‑ VerfGH 14/98 und
15/98 ‑, NVwZ 2000, 666, 666 f). Dafür spricht auch, dass die Parteien ‑ anders als dies im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erforderlich wäre ‑ nicht
zunächst den Rechtsweg beschreiten müssen.
241
2. Der zuletzt gestellte Antrag hält jedoch die Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg nicht ein.
242
Die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist im Verfassungsgerichtsgesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg sind deshalb die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) entsprechend heranzuziehen. Einer Klageänderung nach § 91 VwGO steht die Neuerhebung
einer Klage gleich; durch beide wird ein neues Begehren rechtshängig gemacht. Daher sind auch im
Falle einer Klage- bzw. Antragsänderung die Prozessvoraussetzungen, so insbesondere eine
Klagefrist, einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 ‑ 3 C 35/96 ‑, BVerwGE 105, 288302, Rn. 35 ff, juris !).
243
Nachdem sich die Antragstellerin ursprünglich im Wege des Organstreitverfahrens unmittelbar
gegen Art. 1 des Paritätsgesetzes gewandt hat, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung
erklärt, der Antrag solle sich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 richten,
durch den das Gesetz zustande gekommen ist. In der Auswechslung des Antragsgegenstands liegt
eine Antragsänderung, denn Gesetz und Beschluss des Gesetzes sind zwei verschiedene
Antragsgegenstände. Die Antragsänderung am 20. August 2020 erfolgte mehr als sechs Monate
nach Kenntnis der Antragstellerin von der beanstandeten Maßnahme, mithin verspätet.
244
3. Offen bleiben kann, ob nach der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung der
ursprüngliche Antragsgegenstand ‑ Art. 1 des Paritätsgesetzes ‑ noch rechtshängig ist. Das Gesetz ist
jedenfalls kein gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg zulässiger Antragsgegenstand eines
Organstreitverfahrens. Dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antragsbegründung etwas
weitergehend die Einführung der Geschlechterparität bei der Aufstellung der Listenbewerber in § 25
Abs. 3 BbgLWahlG durch Artikel 1 des Paritätsgesetzes als angegriffene Maßnahme des Landtags
benennt, vermag daran nichts zu ändern.
245
a. Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der
Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und
Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
246
Der kontradiktorisch ausgestaltete Organstreit dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der
Kompetenzen von Verfassungsorganen, nicht aber einer objektiven Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit (Urteile vom 22. Juli 2016 ‑ VfGBbg 70/15 ‑,
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