3
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestimmt Artikel 2 des Paritätsgesetzes den
30. Juni 2020.
4
Dem Beschluss des Landtags vorangegangen war ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (LT‑Drs. 6/8210 !), mit dem - weitergehend als die beschlossene Gesetzesfassung - unter
anderem auch eine Geschlechterparität für Wahlkreiskandidaturen vorgesehen war, wonach
Parteien nur geschlechtergemischte Wahlkreisduos zur Direktwahl hätten vorschlagen dürfen.
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Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (im Folgenden: ursprüngliche
Gesetzesbegründung) führt an, Frauen seien im brandenburgischen Landtag, gemessen an ihrem
Anteil an der wahlberechtigten Bevölkerung von 51,02 Prozent, im Vergleich zu Männern seit dem
Jahr 1990 unterrepräsentiert. Ursächlich seien die Nominierungsverfahren der Parteien. Es fehle an
der von den Gleichberechtigungsgeboten in Art. 12 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV)
und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Chancengleichheit und passiven
Wahlgleichheit von Kandidatinnen. Die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Landtag
führe dazu, dass die (Wahl-)Bürgerinnen mit ihren spezifischen Perspektiven und Interessen nicht
angemessen „gespiegelt“ würden. Sie widerspreche zudem der vom Demokratieprinzip und von der
Volkssouveränität der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV geforderten
gleichberechtigten demokratischen Teilhabe und effektiven Einflussnahme der brandenburgischen
Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsgewalten.
6
Der Gesetzgeber komme mit dem Gesetz seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus
Demokratiegebot und Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 2 GG
(„Volkssouveränität“) i. V. m. Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG nach.
Faktische, „verschleierte“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu
beseitigen gebiete, seien angesichts der seit 1990 anhaltenden Unterrepräsentanz weiblicher
Abgeordneter im Landtag offensichtlich (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 1 f, 24; näher S. 24 ff). Die ursprüngliche Gesetzesbegründung führt hierzu Tabellen mit Anteilen weiblicher Abgeordneter sowie
nominierter Kandidatinnen der Parteien seit 1990 auf (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 25 f).
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Die später verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von
SPD und DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3). Die Begründung des Änderungsantrags benennt
zur Rechtfertigung dort thematisierter Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlfreiheit und die
Wahlgleichheit den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. In Kenntnis
der verfassungsrechtlichen Problematik solle sich die gesetzliche Geschlechtervorgabe auf die
Landeslisten beschränken. In Abwägung zwischen dem allgemeinen Gleichstellungsauftrag sowie
den hohen Hürden für Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze erscheine diese Maßnahme
verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze durch die vorgeschlagene Regelung
bleibe unterhalb existierender Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze.
II.
8
Mit dem am 9. März 2019 eingeleiteten Organstreitverfahren beantragt die Antragstellerin,
festzustellen, dass der Antragsgegner durch den am 31. Januar 2019 erfolgten Beschluss des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes („Inklusives ParitéGesetz“, Landtagsdrucksachen 6/8210 und 6/10466) die Rechte der Antragstellerin aus
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie aus Art. 20 Abs. 1 und
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