Art. 21 der Verfassung des Landes Brandenburg insoweit verletzt hat, als mit dem
angegriffenen Gesetzesbeschluss eine Verpflichtung politischer Parteien zur Aufstellung
geschlechterparitätisch besetzter Wahlvorschläge statuiert wird.
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Für den Fall der beabsichtigten Zurückweisung des Feststellungsantrags beantragt sie hilfsweise die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens einer strukturellen
Benachteiligung von Frauen bei der Kandidatenaufstellung zu öffentlichen Wahlen.
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Höchst hilfsweise, für den Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens, beantragt die
Antragstellerin, die Antragsschrift als Verfassungsbeschwerde auszulegen mit dem Antrag,
das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes („Inklusives ParitéGesetz“, Landtagsdrucksachen 6/8210 und 6/10466) insoweit für nichtig zu erklären, als eine
Verpflichtung politischer Parteien zur Aufstellung geschlechterparitätisch besetzter
Wahlvorschläge statuiert wird.
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Zur Begründung trägt sie vor:
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1. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei das Organstreitverfahren die statthafte Verfahrensart für
die Beanstandung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien aus
Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV durch andere Verfassungsorgane. Der angegriffene
Gesetzesbeschluss des Landtags als Antragsgegner sei eine rechtserhebliche Maßnahme im
Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses.
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2. Der Antrag sei begründet:
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a. Der Gesetzesbeschluss verletze die Antragstellerin in ihrer von Art. 21 Abs. 1 GG geschützten
Organisations- und Programmfreiheit. Den Parteien als freiwilligen Zusammenschlüssen von
Bürgern zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes stehe als Kernstück der
Parteienfreiheit die freie Verständigung auf eine gemeinsame Programmatik (Programmfreiheit) und
die freie Gestaltung der Parteisatzung (Organisationsfreiheit) zu. Dies umfasse die freie
Entscheidung darüber, innerparteilich paritätische Quotierungen für Parteiorgane und - erst recht für Wahlvorschläge aufzustellen. Die mit dem Gesetzesbeschluss verbundenen wesentlichen
Strukturvorgaben für die Zusammenstellung der einzelnen Listen verkürzten die Organisationsfreiheit der Parteien erheblich, griffen mithin in diese ein. Ob nach Auslegung der
Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG eine Liste nur solange
geschlechterabwechselnd zu besetzen sei, wie Kandidatinnen bzw. Kandidaten beider Vorlisten
vorhanden seien, oder eine Liste zwingend beendet werden müsse, wenn eine Vorliste erschöpft sei,
sei für die Beschwer der Antragstellerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie sei in beiden
Fällen erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt. Allerdings verleihe das Paritätsgesetz dem
Landeswahlausschuss zu weitgehende, jedenfalls aber nicht hinreichend klar bestimmte
Kompetenzen. Weder sei klar, ob die listeneinreichende Partei oder der Landeswahlausschuss eine
Neubildung der Liste nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG vornehme, noch wer die
ursprünglichen Vorlisten zu einer Landesliste zusammenfüge.
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aa. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV
scheide aus. Zweifelhaft sei bereits, ob dieser als kollidierendes Verfassungsrecht zur Rechtfertigung
von Eingriffen in die Rechte Dritter überhaupt in Betracht komme. Das Gleichberechtigungsgebot
ergänze nämlich nur das besondere Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts, bilde aber
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