keinen Gegenpol dazu. Zudem bedürften alle Maßnahmen, die in ihrer Intensität einem in Art. 22 Abs. 5 LV benannten Wahlrechtsausschluss gleichkämen, eines konkreten Verfas​sungs​vor​be​halts. Jedenfalls aber sei die Maßnahme unverhältnismäßig. 16 Das beschlossene Gesetz verfolge bereits keinen legitimen Zweck. Ein solcher folge nicht aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, da dieses ledig​lich Chancengleichheit und Gleichberechtigung erfasse, nicht aber Ergebnis​gleich​heit und tatsächliche Gleichstellung. Letztere stelle keinen legitimen Zweck dar. Zudem hätten Männer und Frauen im Wahlrecht bereits die gleichen Chancen, in poli​ti​sche Parteien einzutreten und bei Nominierungsversammlungen zu kandidieren. Eine Benachteiligung von Frauen in dieser Hinsicht lasse sich dem Gesetzentwurf nicht entnehmen. Ihre Benachteiligung werde lediglich ins Blaue hinein behauptet, nicht durch Fakten gestützt und von der Antragstellerin bestritten. Auch den Ausfüh​run​gen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren lasse sich eine solche Benach​teiligung nicht entnehmen. Die Bezugnahme des Gesetzentwurfs auf den Frauenanteil in der Bevölkerung gehe fehl. Maßgeblicher Bezugspunkt könne allen​falls der Frauenanteil in den jeweiligen politischen Parteien sein. Dass die Nominie​rungs​quote weiblicher Bewerberinnen in einem rechtlich relevanten Maße von ihrem Anteil an der Gesamtmitgliederzahl der jeweiligen Partei abweiche, sei nicht ersicht​lich, vielmehr entsprächen sich diese in der Praxis. Auch sofern der Bevölkerungs​anteil als Maßstab anzulegen sei, sei aus einem Frauenanteil von um die 40 Prozent in den letzten Legislaturperioden kein Schluss auf eine strukturelle Benachteiligung von Frauen zu ziehen. Insbesondere könne sich dieser Anteil aus den demokra​ti​schen Abstimmungsprozessen ergeben, in denen die Parteimitglieder die ihnen am besten geeig​net erscheinenden Kandidaten gewählt hätten, sowie daraus, dass Männer faktisch in den Parteien mehr Mitglieder stellten als Frauen. Ein Gestaltungs​spiel​raum des Gesetz​gebers setze jedenfalls eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem legislativ zu regelnden Lebensbereich voraus. Empirische Fakten habe der Antragsgegner hingegen ignoriert. 17 Bei einer Güterabwägung sei zu berücksichtigen, dass Parteien durch Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV nicht unmittelbar verpflichtet seien. Sie könnten zwar Frauenförderung als Teil ihrer programmatischen Zielsetzungen betreiben. Ein staatlicher Zwang sei hingegen grundlegend anders zu bewerten als eine parteiinterne Quotenvorgabe. 18 bb. Eine Rechtfertigung des Eingriffs durch das Demokratieprinzip scheide ebenfalls aus. Soweit die Gesetzesbegründung davon ausgehe, dass sämtliche Bevölkerungs​gruppen, insbesondere auch die beiden Geschlechter, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamt​bevöl​kerung im Parlament „gespiegelt“ werden müssten, liege dieser Über​legung ‑​ wie zutreffend in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungs​ge​richts​hofs vom 26. März 2018 ‑​ 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 109 ff ausgeführt - ein mit geltendem Verfassungsrecht nicht in Einklang zu bringendes Demokratieverständnis zugrunde. Das Parlament bestehe vielmehr aus frei gewählten und mit freiem Mandat ausgestatteten Volksvertretern und müsse kein möglichst genaues Spiegel​bild der (wahlberechtigten) Bevölkerung darstellen. Die demokratische Legitimation des Landtags müsse sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung zurückführen lassen. Die Abgeordneten seien als Teil ihres freien Mandats nicht einer Bevölkerungs​gruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentierten das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne. Dem Paritätsgesetz liege ein „ständestaatliches Demokratiekonzept“ zugrunde, das mit der - gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für die Landesverfassungen verbindlichen - Demokratiekonzeption des Grundgesetzes nichts zu tun habe. Soweit der Antragsgegner davon ausgehen sollte, nur ein exakt geschlechterparitätisch besetztes Parlament sei in der Lage, alle gesellschaftlich relevanten Anliegen adäquat abzubilden, sei dies verfehlt und belege vielmehr ein ständestaatliches Denken.

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