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cc. Die beschlossene Regelung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Einer allenfalls
geringfügigen weiblichen Unterrepräsentanz im Parlament stehe ein gravierender Eingriff in die
Organisationsfreiheit der politischen Parteien gegenüber. Parteien mit einem sehr geringen
Frauenanteil wie der NPD verunmögliche die Regelung nahezu, die notwendige Anzahl an
Listenplätzen auszuschöpfen. Der Frauenanteil bei den Mitgliedern der Antragstellerin liege bei 13,6
Prozent, da die Partei für Männer offenbar interessanter und attraktiver sei als für Frauen. In
Anbetracht dieses geringen Frauenanteils stelle es für die Antragstellerin eine besondere
Schwierigkeit dar, qualifizierte, mehrheitsfähige und auch kandidaturbereite Bewerberinnen für
jeden zweiten Listenplatz zu finden. Schlimmstenfalls drohe die Situation, dass die Antragstellerin
nur eine Landesliste mit zwei oder drei Listenplätzen aufstellen könne, wenn und weil keine
weiteren Bewerberinnen zur Verfügung stünden. Noch deutlicher würden die einschneidenden
Folgen in dem Beispiel, dass keine Frau, aber zehn Männer parteiintern für die Liste kandidieren
wollten. Die Antragstellerin könne in dieser Konstellation lediglich einen Spitzenkandidaten
aufstellen; alle weiteren Listenplätze seien dadurch blockiert und das passive Wahlrecht der
restlichen Männer faktisch ausgeschaltet.
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Mit der gesetzlichen Regelung werde die Aufstellungsversammlung der Partei zu einem bestimmten
Wahlverhalten genötigt, insbesondere, wenn beispielsweise nur eine einzige Bewerberin vorhanden
sei. Diese müsse faktisch, wenn mindestens zwei Bewerber nach dem Willen der
Aufstellungsversammlung aufgestellt werden sollten, zwingend gewählt werden, selbst wenn die
Delegierten sie nicht wählen wollten. Dies sei auch deshalb problematisch, weil sich diese eine
Bewerberin keiner Konkurrenz stellen und niemanden inhaltlich oder von ihren Fähigkeiten
überzeugen müsse. Mit der Tendenzfreiheit der Parteien sei eine „solche staatlicherseits verordnete
Kandidatinnen-Patronage“ unvereinbar. Darin liege auch der wesentliche Unterschied zu
parteieigenen Quoten.
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Den besonders intensiven Eingriffen in die Organisationsfreiheit der Antragstellerin durch die
gesetzliche Regelung stehe eine allenfalls geringfügige Erhöhung des Frauenanteils im Landtag
gegenüber, der bereits jetzt nicht signifikant von 50 Prozent abweiche.
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b. Der Gesetzesbeschluss verletze die Antragstellerin zudem in ihrem Wahlvorschlagsrecht als
Ausprägung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl. Als politische Partei könne sie sich auf die
Wahlrechtsgrundsätze des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV berufen, die auf das Wahlvorschlagsrecht der
Parteien sinngemäß anzuwenden seien. Ein freies Wahlvorschlagsrecht aller Wahlberechtigten und
der politischen Parteien bilde das Kernstück der politischen Willensbildung des Volkes. Das
beschlossene Gesetz greife darin ein, da die Parteien nicht mehr frei disponieren könnten, welche
Kandidaten sie auf welche Listenplätze wählten. Anders als das Wahlvorbereitungsverfahren, auf
das sich die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers beziehen könne, beinhalte sie keine Ermächtigung
zu einer inhaltlichen Bevormundung der Parteien dahingehend, wer kandidieren dürfe. Eine
Rechtfertigung des Eingriffs sei ebenso unmöglich wie bei dem Eingriff in die Parteienfreiheit.
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c. Ferner sei der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in Form der passiven Wahlgleichheit der
Wahlbewerber in nicht zu rechtfertigender Weise betroffen, da Kandidaten eines bestimmten
Geschlechts von vornherein nicht auf den für die Vertreter des jeweils anderen Geschlechts
reservierten Listenplätzen kandidieren dürften.
24
d. Das Paritätsgesetz verletze weiterhin das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit der
politischen Parteien, da sie im Hinblick auf ihren geringen Frauenanteil hinsichtlich der Möglichkeit,
alle zur Verfügung stehenden Listenplätze voll auszuschöpfen, gegenüber politischen Parteien mit
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