durch gesetzliche Regelungen betroffen sein, die sich auf die Zusammensetzung der gewählten
Volksvertretung beziehen (vgl. zu Art. 21 GG BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 ‑ 2 BvK 1/07 ‑,
BVerfGE 120, 82-125, Rn. 77, www.bverfg.de !, zur Fünf‑Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht).
82
Dass Parteien, bei denen ein Geschlecht deutlich unterrepräsentiert ist, erheblich größere
Schwierigkeiten hätten, aussichtsreich erscheinende Kandidaten dieses Geschlechts aufzustellen, als
Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis, und sich unter Umständen sogar
mangels einer ausreichenden Anzahl an Bewerberinnen oder Bewerbern des unterrepräsentierten
Geschlechts auf eine kurze Liste beschränken müssten (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März
2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 143, juris !), ist schon aus statistischen Gründen plausibel. Die
Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, angesichts des Frauenanteils unter ihren Mitgliedern
von 13,6 Prozent in dieser Weise möglicherweise selbst von dem beschlossenen Paritätsgesetz
nachteilig betroffen zu sein.
83
Darüber hinaus hat das Gericht den Vortrag der Antragstellerin, das Paritätsgesetz verstoße gegen
den Grundsatz der Folgerichtigkeit, da die Ausnahme von den Paritätsvorgaben für Parteien, die
satzungsgemäß nur Mitglieder eines Geschlechts aufnähmen (§ 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG),
widersprüchlich sei und zu deren unzulässiger Besserstellung gegenüber der Antragstellerin führe,
als weitere Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien ausgelegt.
In der Sache macht die Antragstellerin damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
in Form eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses geltend, die gegen den allge���meinen
Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV verstoßen würde (zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Urteil vom 30. Juli
2008 ‑ 1 BvR 3262/07 ! ‑, BVerfGE 121, 317-388, Rn. 151; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober
2008 ‑ 1 BvR 2310/06 ! ‑, BVerfGE 122, 39-63, Rn. 37 ff, 55, www.bverfg.de). Im Umfeld des
Wettbewerbs zwischen den Parteien kann dadurch ihr Recht auf Chancengleichheit gemäß
Art. 21 GG, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV betroffen sein. Eine Verletzung
erscheint möglich. Die Antragstellerin wird rechtlich anders behandelt als Parteien, die satzungsgemäß nur Personen eines Geschlechts aufnehmen, obwohl beide bei der Listenaufstellung möglicherweise im Wesentlichen gleich einzustufende Schwierigkeiten haben würden. Für die Antragstellerin
könnte dies, anders als bei der auf ein Geschlecht begrenzten Partei, sogar zu einem faktischen
Beteiligungsausschluss führen.
84
Soweit die Antragstellerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit des Gesetzes rügt,
das dritte Geschlecht habe in Anlehnung an den Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden müssen
und Personen des dritten Geschlechts würden willkürlich besser behandelt als Frauen und Männer,
ist dies unzulässig. Damit beruft sie sich ausschließlich auf Rechte Dritter und legt einen Bezug zu
eigenen Rechten nicht dar.
85
d. Im Hinblick auf die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV)
fehlt es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang
ausschließlich darauf, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gewährleiste, bezogen auf das passive
Wahlrecht, die Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dass Kandidaten eines bestimmten
Geschlechts von vornherein nicht auf den für die Vertreter des jeweils anderen Geschlechts
reservierten Listenplätzen kandidieren dürften, betrifft nicht die Antragstellerin, sondern die Rechte
Dritter, nämlich potenzieller Wahlbewerberinnen und ‑ bewerber.
II.
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