86 Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Der Beschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 verletzt die Antragstellerin in ihren verfassungs​mä​ßigen Rechten aus Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG (Organisations- und Programmfreiheit der Parteien), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV (Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien) (1.) und aus Art. 21 GG und Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV (Chancen​gleich​heit der Parteien) (2.). Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. 87 1. Die angegriffene Maßnahme verletzt die Organisations- und Programmfreiheit sowie die Wahlvorschlagsfreiheit der Antragstellerin. 88 a. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1 LV schützen die Organisations- und Pro​gramm​freiheit der politischen Parteien als aus dem Volk heraus gebildete, frei mitein​ander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Program​men auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die Partei​grün​dungs​freiheit umfasst das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemein​same Program​ma​tik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform. Jede Partei kann grund​sätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 ‑​ 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 ‑,​ BVerfGE 104, 14-23, Rn. 21, www.bverfg.de !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII-16, Rn. 137, juris !). Die ebenfalls geschützte freie Betätigung der Parteien findet besonderen Ausdruck in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung gewähr​leisten. 89 Den politischen Parteien und der durch ihre Programmfreiheit gewährleisteten Offen​heit des politischen Prozesses für künftige Veränderungen kommt in der Mehr​partei​en​demokratie der Landesverfassung und des Grundgesetzes grund​legen​de Bedeu​tung zu. Erst die Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑​ 2 BvE 1/02 ‑,​ BVerfGE 111, 382-412, Rn. 80 ff, www.bverfg.de !). Der Prozess der offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk hin zu den Staats​organen ‑​ nicht aber umgekehrt ‑​ bringt mittels der Parlaments​wahlen die Staats​or​ga​ne hervor. Eine Einflussnahme des Staates auf die Willens​bil​dung innerhalb der Parteien und damit auf den Prozess der politischen Willens​bil​dung insgesamt ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 ‑​ 2 BvE 2/89 ‑, BStBl II 1992, 766, BVerfGE 85, 264-328, Rn. 93, juris !, m. w. N.; grundlegend z. B. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 ‑​ 2 BvF 1/65 ‑, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 117, juris ! ). Eine politische Partei ist somit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merk​ma​le, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑​ 2 BvE 1/02 ‑, BVerfGE 111, 382-412, Rn. 103, www.bverfg.de !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 -,​ Rn. 89, juris !). Sofern sie gesellschaftliche Themen zu „ihren“ Themen macht, die nicht die gesamte Bevölkerung gleichermaßen betref​fen, sondern womöglich einen Bevölkerungsteil mehr ansprechen als einen anderen, ist dies nach Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 21 Abs. 1 GG in gleicher Weise schützenswert wie die politische Tätigkeit einer Partei, die Vorgänge, die die gesamte Bevölkerung des Landes gleichermaßen betreffen oder interessieren - was praktisch selten vor​kom​men mag - in ihren Themenkreis aufnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑​ 2 BvE 1/02 -, BVerfGE 111, 382412, Rn. 102, www.bverfg.de !, zur Beschrän​kung einer Partei auf Themen, die ausschließlich einen länder​spezi​fischen Bezug haben).

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