die Inkompatibilitätsregelung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV. Letztere führt nicht zu einem Wählbarkeitsausschluss der von der Rege​lung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 ‑,​ LVerfGE 9, 111, 117). Die Paritätsvorgaben haben ihrerseits intensive Beschränkungen unter anderem des Wahlvorschlagsrechts bis hin zu einem faktischen Aus​schluss der Aufstellung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge. Ihre Nominierung zur Landesliste kann verwehrt sein, wenn nicht ausreichend Bewerberinnen bzw. Bewerber des anderen Geschlechts bei der innerparteilichen Kandidaten​auf​stellung vorhanden sind (in Bezug auf die passive Wahlrechtsgleichheit s. das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag ‑​ VfGBbg 55/19 ‑,​ Rn. 159). 120 bb. Auch bietet der dem Gesetzgeber grundsätzlich eröffnete Ausgestaltungs​spiel​raum im Wahlrecht deshalb keinen Raum für die Regelungen des beschlossenen Paritäts​geset​zes, weil das Demokratieprinzip in seiner aus der derzeitigen Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Form eine Paritätsvorgabe für die Wahl zum Landtag nicht erlaubt. 121 Ein Ausgestaltungs​spiel​raum erfordert und ermöglicht lediglich die notwendige Aus​gestaltung der Wah​len. Der Gesetzgeber muss zwingend eine von der Landes​ver​fassung nicht abschließend getroffene grundlegende Entscheidung für ein Wahl​sys​tem vornehmen, damit die (Parlaments)​Wahlen überhaupt durchgeführt werden kön​nen. Die Landes​verfassung sieht mit Art. 22 Abs. 3 Satz 3 (nur) ein Wahlverfahren vor, „das die Per​sön​lichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.“ Bei der Fest​le​gung der technischen Einzelheiten verfügt der Gesetzgeber ​‑ insoweit ist dem An​trags​gegner noch zuzu​stim​men ‑​ über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser gestattet jedoch nur die Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Rahmens, nicht aber davon abweichende Regelungen. Regelungsbedürftig durch den Gesetz​geber sind etwa die Zahl der Abgeord​neten, das Wahlsystem im Einzelnen, das Wahlverfahren sowie die Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. zum Bundesrecht z. B. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 121). 122 aaa. Die vom Antrags​gegner beschlos​se​nen Regelungen unterliegen nicht - wie dieser über die Annahme eines weiten Gestal​tungs​spielraums des Gesetz​gebers im Verfahren geltend macht ‑​ einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das Verfas​sungs​gericht. Eine strikte verfassungs​gericht​liche Kontrolle ist bei Eingriffen in das freie Wahl​vor​schlagsrecht der Parteien, das seinerseits Ausdruck des Demokratie​prin​zips aus Art. 2 Abs. 1 LV ist, deshalb geboten, weil mit Rege​lun​gen, die die Bedingungen der politi​schen Konkurrenz berühren, die jeweilige parla​mentarische Mehrheit gewis​ser​​ma​ßen in eigener Sache tätig wird (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑​ 2 BvE 2/13 ! ‑,​ BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, und vom 13. Februar 2008 ‑​ 2 BvK 1/07 ! ‑, BVerfGE 120, 82-125, Rn. 103, www.bverfg.de, zur Chancen​gleich​heit der Parteien). Gerade bei der Wahl​gesetz​gebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemein​wohl​bezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts lei​ten lässt (BVerfG, Urteile vom 26. Februar 2014 ‑​ 2 BvE 2/13 ! ‑, BVerfGE 135, 259-312, Rn. 59, vom 9. November 2011 ‑​ 2 BvC 4/10 ! -, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 91, und vom 13. Februar 2008 ‑​ 2 BvK 1/07 ! ‑,​ BVerfGE 120, 82-125, Rn. 125, www.bverfg.de). Die Annahme einer eingeschränkten Überprü​fungs​kompetenz des Verfassungsgerichts stellte dagegen den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze weitgehend zur Disposition des Gesetzgebers.

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