123
bbb. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung der Landeslisten geht über den genannten
gesetzgeberisch auszugestaltenden Bereich hinaus. Weder konkretisiert sie einen der - an dieser
Stelle objektiv zu prüfenden - Wahlrechtsgrundsätze (i) noch das diesen nach der Landesverfassung
zugrundeliegende Demokratieprinzip, sondern steht hierzu vielmehr im Widerspruch (ii).
124
(i) Das Paritätsgesetz konkretisiert nicht den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl; vielmehr
greift es ‑ entgegen der ursprünglichen Gesetzesbegründung, die die vorherige Rechtslage als
Verstoß gegen die passive Wahlgleichheit von Kandidatinnen aus Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2,
Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 2) ansah ‑ in diesen
Wahlrechtsgrundsatz ein.
125
Die passive Wahlrechtsgleichheit aller Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs (im wahlfähigen Alter)
ist durch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 3 LV gewährleistet. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet
es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise
ausüben können (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‑ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78,
www.bverfg.de !). Die Gleichbehandlung der Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und
gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Sie ist im Sinne einer
strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen (BVerfG,
Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, Rn. 42, www.bverfg.de !, m. w. N., st. Rspr.).
126
Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist, da die
Wahlrechtsgrundsätze auch im Vorfeld von Wahlen Geltung beanspruchen (s. o. Rn. 93), auch bei
der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die
Gleichheit der Wahl im Wahlvorbereitungsstadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin
und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste
kandidieren können muss.
127
Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen und
Kandidaten der Parteien, indem es ihnen ‑ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑
den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen
Kandidatenaufstellung verwehrt, den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann, und
Personen des dritten Geschlechts gegenüber Frauen und Männern weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt (im Einzelnen dazu s. das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag ‑ VfGBbg 55/19 ‑,
Rn. 154 ff).
128
Das vorwiegend auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gestützte Paritätsgesetz konkretisiert die
Wahlrechtsgrundsätze ferner deshalb nicht, da es mit der Förderung der Gleichberechtigung von
Frau und Mann auch einen wahlrechtsfremden Zweck verfolgt. Insoweit ist einem Vergleich mit den
vom Antragsgegner für die Annahme eines Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers angeführten Beispielen zugunsten von starren Listen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 ‑ 2 BvR 9/56 ‑,
BVerfGE 7, 63-75, juris !), zur Fünf-Prozent-Hürde (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 ‑ 2 BvC
4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355; www.bverfg.de !) und zur Grundmandatsklausel (BVerfG, Urteil vom
10. April 1997 ‑ 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408-425, juris !) nichts zu entnehmen, da der Gesetzgeber
dort wahlrechtsimmanente Zwecke verfolgte.
129
Die Landesverfassung schreibt keine paritätische Besetzung des Landtags vor, ebenso wenig wie im
Übrigen das Landeswahlgesetz. Die angegriffene Regelung kann daher auch nicht als (bloße)
Regelung der Wahlorganisation im Vorfeld der Wahlen angesehen werden, die zur Verwirklichung
eines geltenden Wahlsystems notwendig wäre.
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