130 (ii) Das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV und eine gleichberechtigte demo​kratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bzw. eine „effektive Mitbe​stim​mung der Bürgerinnen“ als Ausdruck der in Art. 2 Abs. 2 LV begründeten Volks​sou​ve​ränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, 1. Var, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) erfor​dern ​keine paritätische Geschlechtervertretung im Landtag. Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine „Spiegelung“ der gesellschafts​politi​schen Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevöl​ke​rungs​an​teils von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​‑ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104 f, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 114, juris !; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungs​rechtlichen Zulässigkeit gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom 6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller im Popu​larklage​verfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 19 f, juris !, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten Normenkontroll​verfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 50, juris !). Soweit die ursprüngliche Geset​zes​begründung davon ausging, dass durch den geringeren Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effek​tive Reprä​sen​ta​tion und Mitwirkung stattfinde und Interessen von Frauen nicht hinreichend vertre​ten würden (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 32; ähnlich Laskow​ski, djbZ 2014, 93, 97; Antrag​steller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15-VII-16 ‑,​ Rn. 19 ff, juris !), liegt dem ein gesellschafts​wissen​schaftliches Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als „deskriptive Repräsen​ta​tion“ bezeichnet wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Repre​sen​tation, Berkeley/Los Angeles 1967), aber von dem recht​li​chen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Reprä​sen​tation des Volkes abweicht. 131 Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der Zusammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg zum Ausdruck. 132 Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staat​liche Gewalt zu (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑​ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑​ 2 BvE 9/11 ‑,​ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !, m. w. N.). Legiti​ma​tionssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürge​rin​nen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑,​ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 ‑​ 2 BvF 1/92 ‑,​ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de !; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104 f, juris !), nicht hingegen ein in zwei Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staats​gewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamt​heit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessier​ten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑​ VfGBbg 18/10 ‑,​ LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungs​gruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV zum Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und

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