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(ii) Das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV und eine gleichberechtigte demokratische
Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bzw. eine „effektive Mitbestimmung der Bürgerinnen“ als
Ausdruck der in Art. 2 Abs. 2 LV begründeten Volkssouveränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2,
1. Var, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) erfordern keine paritätische Geschlechtervertretung im Landtag. Aus
dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine „Spiegelung“ der gesellschaftspolitischen
Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevölkerungsanteils
von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom
15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 104 f, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑
Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 114, juris !; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit
gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom
6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und
Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑
Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 19 f, juris !, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten
Normenkontrollverfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 50, juris
!). Soweit die ursprüngliche Gesetzesbegründung davon ausging, dass durch den geringeren
Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effektive Repräsentation und Mitwirkung stattfinde und
Interessen von Frauen nicht hinreichend vertreten würden (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 32; ähnlich Laskowski, djbZ 2014, 93, 97; Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung
vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15-VII-16 ‑, Rn. 19 ff, juris !), liegt dem ein gesellschaftswissenschaftliches
Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als „deskriptive Repräsentation“ bezeichnet
wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Representation, Berkeley/Los Angeles
1967), aber von dem rechtlichen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Repräsentation des Volkes abweicht.
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Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im
Landtag nicht. In der Zusammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt
jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg zum Ausdruck.
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Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die
Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt zu (vgl. Beschluss
vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑ LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑ 2 BvE 9/11 ‑, BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !,
m. w. N.). Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑, LKV 2011, 124, 126; zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 1995 ‑ 2 BvF 1/92 ‑, BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de !;
ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 104 f, juris !), nicht hingegen ein in zwei
Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation,
die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit zurückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils
betroffenen oder interessierten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ VfGBbg 18/10
‑, LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung
auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Volkssouveränität stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem
Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und
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