gewährleistete Wahlrecht praktisch auszugestalten, zu konkretisieren und auch zu ändern, wobei er über einen weiten Gestaltungs​spiel​raum verfüge. Dabei sei auch das verfassungsrechtliche Demokratiemodell nicht sta​tisch, sondern Veränderungen zugänglich. Erfasst sei von dem Gestaltungs​spielraum auch das Verfahren der innerparteilichen Kandidatenaufstellung als integraler Bestand​teil einer demokratischen Wahl. Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien bestehe im Rahmen der wahlgesetzlichen Anforderungen und unterfalle nicht allein ihrem autonomen Selbst​organisa​tions​recht. Mit einer Regelung in diesem Rahmen konkretisiere er zugleich das verfassungs​rechtliche Gebot der innerpartei​lichen Demo​kratie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV für das Wahlvor​schlagsrecht. 31 Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im normgeprägten Grundrecht der Wahl​rechtsgleichheit entspreche eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der gesetz​ge​be​rischen Entscheidungen im Wahlrecht durch das Verfassungsgericht. 32 2. Die gesetzliche Regelung wirke auf das Wahlvorschlagsrecht, den Wettbewerb der Bewerber um die Plätze auf den Landeslisten der Parteien, das innerparteiliche Sys​tem der Wahl von Kandidaten und die Entscheidungsmöglichkeiten der Wahlbe​rech​tigten bei der Wahl ein. Den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenzten daher die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. 33 a. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien nicht verletzt. Die aktive Wahlrechtsgleichheit sei bereits nicht berührt, da die Regelung weder den Zähl​wert noch die rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wahlberechtigten beeinflusse. Die Regelung schließe niemanden davon aus, für ein Landtagsmandat auf einer Landesliste zu kandidieren. 34 Ferner habe das Paritätsgesetz sowohl bezüglich des passiven Wahlrechts als auch der Chancengleichheit keine rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frau​en zur Folge. Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt. Die Rechts​folge sei ‑​ ungeachtet der vorerst getrennt aufzustellenden Männer- und Frauen​listen ‑​ für beide Geschlechter die gleiche, ohne dass ein Geschlecht bevorzugt werde: Es be​ste​he ein passives Wahlrecht nur für jeden zweiten Listenplatz. Es bestehe kein Anspruch jeder Person, auf allen Listenplätzen kandidieren zu können. Zwar erwei​tere die Regelung für Frauen die faktischen Zugangs​möglichkeiten zur Kandidatur und verrin​gere faktisch die für Männer zur Verfügung stehenden Plätze. Die Rechts​ände​rung begründe aber keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung. 35 Sofern die Regelung eine faktische Ungleichbehandlung bewirke, wenn eine Person keinen Platz mehr auf der Landesliste erhalte, da der paritätische Ausgleich durch eine Person des anderen Geschlechts fehle, greife dies in die passive Chancen​gleich​heit in der Wahlvor​berei​tung ein, sei aber gerechtfertigt. 36 Auch aus einem Vergleich mit parteiinternen Geschlechterquoten für Parteiämter, die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden seien, ergebe sich, dass die Wahlrechtsgrundsätze durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt sein könn​ten. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob eine Regelung zur Geschlechter​parität durch Satzung oder durch Gesetz vorgegeben sei, da sich das Wahlverfahren nicht unterscheide. 37 b. Die Freiheit der Wahl sei nicht verletzt. Für die Kandidatenaufstellung und für die Aus​übung des Wahlrechts dürften gesetzliche Verfahrensanforderungen gelten, wenn diese den Wahlberechtigten verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten belie​ßen und das Wahl​geheimnis geschützt sei. Anders

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