90 Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst. Den Parteien steht es im Land Brandenburg gleichermaßen frei, in welchem Ausmaß sie bei ihren politischen Forderungen dem Verfassungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV Bedeutung beimessen. Sie sind insbesondere nicht unmittelbar durch das Gebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV zur Förderung der tatsächlichen Gleich​berech​tigung der Geschlechter verpflichtet, da sie keine Träger öffentlicher Gewalt und damit nicht Adressaten von Grundrechten ​oder Staatszielen (dazu s. u. Rn. 155 ff)​ sind. Sie sind zwar verfassungs​rechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 139 f, juris !; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 ‑​ 2 BvE 2/84 ‑, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, Rn. 141, juris !; Oebbecke, JZ 1988, 176, 179). Die Parteien sind Mittler zwischen Volk und den Staatsorganen, die die auf politische Macht und ihre Ausübung in Wahlen und Staatsorganen gerich​te​ten Meinungen, Interessen und Bestrebungen sammeln, leiten, in sich ausgleichen und zu Alternativen formen, unter denen die Bürger auswählen können (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 ‑​ 2 BvE 1/76 ‑,​ BVerfGE 44, 125-197, Rn. 59, juris !). Als solche sind sie keine reinen privatrechtlichen Vereine, und können daher auch abweichenden ‑​ ggf. höheren ‑​ gesetzlichen Anforderungen unterworfen wer​den als jene. Bereits auf Verfassungsebene ergibt sich das aus ihrer Bindung an demo​kra​ti​sche Grundsätze hinsichtlich ihrer inneren Ordnung (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV). 91 Die Anwen​dung einer Geschlechterquote hat inhaltlich-programmatische Be​deu​tung. Die Frage ob, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln Parteien Frauen​förderung betreiben wollen, ist in erster Linie Ausdruck ihrer jeweiligen politi​schen Ziel​setzung und Programmatik und damit Teil ihrer Positionierung im politi​schen Wettbewerb (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII16 ‑,​ Rn. 140, juris !). Deutlich wird dies beispielsweise daran, dass die Partei BÜNDNIS 90/​DIE GRÜNEN seit ihrer Gründung die Frauen​för​de​rung als ein hervorgehobenes politisches Ziel verfolgt, das sich (auch) in ihren Satzungs​regeln zur Besetzung von Parteigremien und Kandidatenlisten wider​spie​gelt. Aus Sicht der Wahlberechtigten kann eine partei​interne Quote als Ausdruck der Programmatik der Partei geeignet sein, die Wahlent​schei​dung zu beeinflussen, mag sogar den entscheidenden Ausschlag geben. Ihre politische Programmatik können die Parteien auch durch die Persönlichkeiten ihrer Kandidatinnen und Kandi​da​ten ebenso wie durch die gleichmäßige Berücksich​ti​gung der Geschlechter im Kandi​da​tenfeld ausdrücken. 92 b. Die Organisations- und Programmfreiheit ist im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahllisten für Parlamentswahlen durch die Parteien zugleich untrenn​bar verbunden mit der ihnen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV zukommenden Wahlvorschlagsfreiheit. 93 Die Wahlfreiheit gewährleistet neben der Möglichkeit der freien aktiven Ausübung des Wahlrechts durch jede Wählerin und jeden Wähler, d. h. ohne Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, und dem Vorhandensein einer „echten Wahl“ zwischen verschiedenen Kandidaten bzw. Listen auch ein freies Wahlvorschlagsrecht. Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 LV) gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 ‑​ 2 BvC 2/91 ! ‑,​ BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, und vom 9. März 1976 ‑​ 2 BvR 89/74 ! ‑,​ BVerfGE 41, 399-426, Ls. 1, Rn. 45, juris). Die Aufstellung der (Wahlkreis- und) Listenkandidatinnen und ‑​ kandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbe​-

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