nicht auf die Zusammensetzung des Parlaments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur
für die politischen Kräfteverhältnisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor
allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die
Zusammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Ausschüsse fort. Allein die
Entscheidung der Wähler bleibt aber für die Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft
maßgeblich.
137
Eine gesetzliche Vorgabe, die die Zusammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch
deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip
vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willensbildung „von unten nach oben“, also vom
Volk zu den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich
verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen er hat „staatsfrei“ zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144,
20-369, Rn. 544, www.bverfg.de !, m. w. N., und vom 19. Juli 1966 ‑ 2 BvF 1/65 ‑, BVerfGE 20, 56-119,
Rn. 117, juris !). Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament mittels des Wahlrechts verkehrt dieses grundlegende demokratische Prinzip
der Willensbildung von unten nach oben aber geradezu in sein Gegenteil, indem der Gesetzgeber
dem Volk und den Parteien vorgibt, welche Besetzung des Parlaments „die richtige“ sei. Ein
wesentlicher Teil der Wahlentscheidung wird dadurch dem demokratischen Prozess entzogen.
138
(iii) Der Antragsgegner führt in diesem Verfahren über die Gesetzesbegründung hinaus an, die
Integrationsfunktion von Wahlen ermögliche das Paritätsgesetz. Ob dieser objektiv denkbare, aber
im Gesetzgebungsverfahren nicht angeführte Zweck überhaupt berücksichtigungsfähig ist (grds.
bejahend BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 ‑ 1 BvL 21/11 !‑, BVerfGE 130, 131-151, Rn. 47,
und vom 31. März 1998 ‑ 1 BvR 2167/93 ! ‑, Rn. 29, www.bverfg.de) oder allein die subjektiv vom
Gesetzgeber verfolgten Zwecke beachtlich sind (zu Steuern bzw. Gebühren vgl. BVerfG, Urteil vom
19. März 2003 ‑ 2 BvL 9/98 ‑, BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63, www.bverfg.de !, Beschluss vom 22. Juni
1995 ‑ 2 BvL 37/91 ‑, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121-165, Rn. 76 f, juris !), ist streitig (offen
lassend BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 91 f,
www.bverfg.de !). Die Frage kann aber offenbleiben, da die Integrationsfunktion von Wahlen als
Ausdruck des Demokratieprinzips eine paritätische Listenbesetzung wegen des Widerspruchs der
Paritätsvorgabe zum demokratischen Repräsentationsmodell der Landesverfassung (soeben
Rn. 130 ff) nicht legitimiert.
139
Der Antragsgegner beruft sich mit seiner Argumentation in der Sache weiterhin auf eine effektive
Repräsentation der Gruppe der Frauen im Landtag, wenn er geltend macht, die Integrationsfunktion
von Wahlen bringe zum Ausdruck, das Grundgesetz gehe von einem Pluralismus der Perspektiven
und Interessen aus, die Grundlage der demokratischen Willensbildung und daher auch im
Parlament vertreten sein sollten, damit die widerstreitenden Positionen in einem inhaltlich offenen
Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könnten. Daran vermag weder die Bezeichnung des
„level playing field“, noch der Verweis darauf, dass sich das Kriterium „Geschlecht“ durch die
gesamte Gesellschaft ziehe, noch die vom Antragsgegner an anderer Stelle selbst geäußerte Ansicht,
das Demokratieprinzip erfordere keine spiegelbildliche Repräsentation bestimmter Gruppen, etwas
zu verändern. Gleiches gilt für die im Gesetzgebungsverfahren und in der Literatur teilweise anders
umschriebene Argumentation in diese Richtung (etwa Schreiber, Stellungnahme zur Anhörung im
Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg, LT‑Drs. P‑AIK 6/45, S. 32: eine
„breite demokratische Auswahl“ verschaffe dem Wahlakt „erhöhte Legitimation“; ähnlich
Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Stellungnahme vom 21. Juni 2007,
Landeswahlrecht und verbindliche 50%-Quote für Männer und Frauen, Umdruck 16/2273, S. 9;
Laskowski, djbZ 2014, 93, 100), oder dahingehend, dass eine Quotierung der Listen die Allgemeinheit
der Wahl (Will, Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Inneres und Kommunales des
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