fizite nicht bestehen.
Außerdem setzt sich die Wahlprüfungsbeschwerde nicht damit auseinander, ob für
den Fall einer Bestimmung des Maßes an demokratischer Legitimation nach der jeweiligen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages möglicherweise nicht allein
auf die Geschlechtszugehörigkeit abgestellt werden könnte. Führte die fehlende Geschlechterparität zu einem demokratischen Legitimationsdefizit, müsste dies wohl
auch bei sonstigen Defiziten in der Abbildung des Elektorats, beispielsweise beim
Fehlen oder bei einer signifikant unterdurchschnittlichen Repräsentanz sonstiger relevanter Bevölkerungsgruppen, gelten. Auch dies wird in der Wahlprüfungsbeschwerde nicht erörtert.
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(2) Die stattdessen in der Wahlprüfungsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen
genügen nicht, um aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein
Verfassungsgebot zur paritätischen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
und einer entsprechenden Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts durch den Gesetzgeber abzuleiten.
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(a) Soweit die Beschwerdeführerinnen auf den Gedanken der Responsivität verweisen, wird nicht deutlich, inwiefern hieraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur
Anordnung von Paritätsgeboten folgen könnte.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Gedanken der Responsivität
ausgeführt, dass das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen eröffnet, die sich bei
einem weniger transparenten Vorgehen nicht ergäben. Im europäischen Kontext
stärkt die öffentliche parlamentarische Willensbildung gleichzeitig die Responsivität
von europäischen Entscheidungen für die Interessen und Überzeugungen der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 131, 152 <205>).
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Diese Ausführungen lassen sich jedoch nicht für den von der Wahlprüfungsbeschwerde präferierten geschlechterbezogenen Repräsentationsbegriff fruchtbar machen. Hierbei bliebe nämlich unbeachtet, dass es bei der Frage der Responsivität
wesentlich um den inhaltlichen Rückbezug des Handelns der Repräsentanten auf die
Bedürfnisse und Interessen der Repräsentierten geht (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <466 Rn. 114
m.w.N.>). Die Responsivität im parlamentarischen Raum ist demgemäß unmittelbar
mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit aus Art. 42 Abs. 1 GG verknüpft und zielt auf
den Austausch in der Sache und die inhaltliche Kontrolle des Verhaltens der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 131, 152 <205>). Rückwirkungen auf die Regelungen zur
Auswahl der Abgeordneten ergeben sich daraus nicht.
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(b) Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen, das „Volk“ werde heute nicht mehr als abstrakte Einheit verstanden, so dass es geboten sei, statt des „Wohls des Volkes“ stärker den „Willen
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