destag begründe daher einen Mangel an demokratischer Legitimation und widerspreche dem Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. aa) Zentrales Element der repräsentativen Demokratie sei die Legitimationskette, die sicherstellen solle, dass die politische Herrschaftsgewalt auf das Volk rückführbar sei. Dazu bedürfe es des effektiven Einflusses der Bürgerinnen und Bürger auf die Ausübung politischer Herrschaft. Insofern müsse sich das, was die Repräsentierten wollten, in der parlamentarischen Willensbildung niederschlagen. Diesen Gedanken der Responsivität habe das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seine Rechtsprechung aufgenommen und in den Zusammenhang mit der parlamentarischen Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gestellt. 10 bb) Anders als früher werde das „Volk“ nicht mehr als abstrakte Einheit verstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht lege inzwischen im Hinblick auf das Staatsvolk als Legitimationssubjekt eine deutlich individualistischere Sicht zugrunde. Folglich sei die responsive effektive Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger auf das Parlament das zentrale Element der verfassungsrechtlich geforderten Rückbindung der Staatsgewalt an den „Volkswillen“. Dafür spreche auch die aktuelle verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum individuellen Anspruch auf Demokratie. In der repräsentativen Demokratie komme den aus Wahlen hervorgehenden Parlamenten eine besondere Schutzpflicht zu, um die politische Selbstbestimmung der (wahlberechtigten) Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrecht auf Demokratie zu sichern. 11 cc) Der allgemeine Gleichheitssatz, konkretisiert durch die speziellen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, sei Kerngehalt des Demokratiegebots. Dass die gleichberechtigte Partizipation der weiblichen Hälfte des Volkes an politischen Entscheidungen in der repräsentativen Demokratie heute zu den demokratischen Grundbedingungen zähle, hätten unter anderem der Europarat sowie die Europäische Kommission in mehreren Publikationen klargestellt. Ebenso finde eine entsprechende Diskussion in der Rechtswissenschaft statt. Demnach ziele die in der repräsentativen parlamentarischen Demokratie über die Parteien und Wählergemeinschaften vermittelte „Volksherrschaft“ zwingend auf eine faire, gleichberechtigte und effektive Teilhabe von Frauen und Männern an der politischen Herrschaftsausübung. Daran fehle es aufgrund einer unzureichenden Anzahl an Repräsentantinnen in den Parlamenten in Deutschland seit 1949. 12 d) Das jeweils geltende Wahlrecht gehöre zu den Gelingensbedingungen der repräsentativen Demokratie. Seiner paritätischen Ausgestaltung komme für den Schutz vor mittelbarer struktureller Diskriminierung von Frauen und für die Sicherung und Durchsetzung des Grundrechts auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive demokratische Einflussnahme zentrale Bedeutung zu. Vor allem der Gesetzgeber habe die Verpflichtung, die – bisher fehlende – Chancengleichheit von Kandidatinnen „effektiv durchzusetzen“. Die paritätische Ausgestaltung des gesetzlichen Wahlvorschlagsrechts der Parteien für die Bundestagswahlen durch den Bundesgesetzgeber sei verfassungsrechtlich geboten, um die bestehenden Verfassungsver- 13 4/34

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