Rechtslage. Dies gelte unbeschadet der Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig wäre, im Bundeswahlgesetz eine Verpflichtung der Parteien zu einer paritätischen Kandidatenaufstellung zu regeln. Weder aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch aus dem Demokratieprinzip folge die Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Rechtslage. Vielmehr bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragene Verpflichtung des Gesetzgebers zum Erlass von Paritätsgeboten. Zwar streite die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG für eine Förderungspflicht des Staates zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Jedoch stehe dem Gesetzgeber hierbei ein Ermessen zu. Insbesondere seien weitere Verfassungsrechtsgüter wie etwa die Freiheit der Parteien sowie die Wahlrechtsgrundsätze bei der Ausgestaltung dieses Verfassungsauftrags zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des gesetzgeberischen Ermessens derart, dass eine Verpflichtung zum Erlass gesetzlicher Paritätsgebote im Wahlvorschlagsrecht bestünde, sei daher nicht anzunehmen. 24 III. 1. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 9. Juli 2019 gemäß Art. 41 Abs. 2 GG Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2019 erhoben. Sie rügen einen „Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichberechtigungsgrundrecht und Gleichberechtigungsgebot gem. Art. 3 Abs. 2 GG, sowie die Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive Einflussnahme auf die Staatsorgane gem. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG“. 25 2. Zur Begründung wiederholen sie die Ausführungen in ihrem Wahleinspruch. Darüber hinaus tragen sie zur Zurückweisung ihres Wahleinspruchs durch den Deutschen Bundestag wie folgt vor: 26 a) Der Verweis auf die einfachgesetzlich nicht vorgeschriebene paritätische Nominierung ignoriere die Auswirkungen der Gesetzeslage in der Praxis. Das Wahlrecht müsse eine Nominierung von Wahlbewerbern im Einklang mit dem Grundgesetz und den Wahlrechtsgrundsätzen sicherstellen. Dazu zähle auch die Herstellung tatsächlicher Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten hinsichtlich des passiven Wahlrechts. Diese fehle in der Parteienpraxis weitgehend, da Nominierungen aufgrund intransparenter interner Personalentscheidungen in den meist männlich dominierten Parteien erfolgten. Dies lasse sich bei der jüngsten Bundestagswahl gerade bei Parteien ohne wirksame paritätische Steuerung in deren Satzungsrecht statistisch belegen. Alles spreche für parteiinterne Strukturen, die Kandidatinnen faktisch benachteiligten. Dies gelte insbesondere für Direktkandidaturen, bei denen sich zudem seit Jahren mittelbar diskriminierend auswirke, dass zur Wahlkampffinanzierung ein von Partei zu Partei unterschiedlicher Eigenbeitrag von regelmäßig mehreren Tausend Euro geleistet werden müsse. Dies benachteilige Frauen, da diese aufgrund 27 7/34

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