Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ausgeübt werden müsse. Daraus folge, dass erstens das Recht auf Chancengleichheit der Kandidatinnen nicht beeinträchtigt werden dürfe und zweitens durch die Nominierung die Perspektiven der Bürgerinnen und Bürger im Parlament „gespiegelt“ werden müssten. Da hierfür die paritätische Nominierung notwendige Voraussetzung sei, gestalteten gesetzliche paritätische Wahlorganisationsregelungen die verfassungsrechtlichen Aufgaben der Parteien im Rahmen des Gebots demokratischer innerer Ordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG bloß verfassungskonform aus. d) Die Annahme des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dass nicht alle Parteien in der Lage seien, genügend Kandidatinnen zu finden, gehe fehl. Die langjährige Erfahrung mit dem Parité-Gesetz in Frankreich zeige, dass paritätische Listen von allen Parteien bei gesetzlichem Zwang erstellt werden könnten. Paritätische Vorgaben stünden auch in keinem Zusammenhang mit der programmatischen Ausrichtung einer Partei. Die Entscheidungsfreiheit des Volkes sei durch paritätische Vorgaben nicht gefährdet. Das Gegenteil sei der Fall, da bislang die Entscheidungsfreiheit der Wählerschaft durch faktische Männerquoten eingeschränkt sei und durch paritätische Regelungen die Entschließungsfreiheit auf eine gleichmäßige Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten erweitert werde. Ebenso wenig werde Einfluss auf den politischen Inhalt einer Partei genommen, so dass auch das Gebot staatlicher Neutralität nicht tangiert sei. 32 e) Der Erlass paritätischer Wahlregelungen durch den Gesetzgeber sei entgegen den Bedenken des Deutschen Bundestages verfassungsrechtlich geboten, um die anhaltenden Verfassungsverstöße zu beenden und die tatsächliche Chancengleichheit von Kandidatinnen sowie die gleichberechtigte demokratische Teilhabe der Bürgerinnen (und Bürger) sicherzustellen und durchzusetzen. Es spreche nichts dafür, dass die politische Realität, die nicht ausgeblendet werden dürfe, sich ändern werde. Daher bedürfe es wirksamer Regelungen seitens des Bundesgesetzgebers. Zwar stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings dürfe er offensichtlichen, langjährigen Fehlentwicklungen nicht tatenlos zusehen. Er sei verpflichtet, sanktionsbewehrte Regelungen zur paritätischen Listenaufstellung und zur Zurückweisung nichtparitätischer Listen zu erlassen. 33 f) Die Auswirkungen des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung des aktuellen Deutschen Bundestages seien angesichts seiner überproportionalen Besetzung mit männlichen (ca. 70 %) gegenüber weiblichen Abgeordneten (ca. 30 %) offensichtlich. 34 B. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht ausreichend dargelegt, dass der Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller oder in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Ihr Vortrag, die Bundestagswahl vom 24. September 2017 leide wegen der nichtparitätischen Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die politischen Parteien an einem erheblichen, auf die Gültigkeit der Wahl durchschlagenden Wahlfehler, ist nicht hin9/34 35

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