Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131, 316 <335>). Dieser kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 <349 f.>; 95, 408 <420>; 97, 317 <328>; 121, 266 <303, 315 f.>; 123, 39 <71>; 131, 316 <335>; stRspr). Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG – auch im Verhältnis zueinander – zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 <420>; 121, 266 <303>; 131, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26>). Da er dabei teilweise gegenläufigen Zielen genügen muss (vgl. BVerfGE 131, 316 <335>), ist die Behauptung einer Verdichtung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung gerade im Wahlrecht in besonderer Weise begründungsbedürftig. II. Nach diesen Maßstäben ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen rügen einen Wahlfehler durch gesetzgeberisches Unterlassen (1.). Sie legen jedoch nicht substantiiert dar, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, das Wahlvorschlagsrecht der politischen Parteien paritätisch auszugestalten (2.). 46 1. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Ergebnis nicht gegen die Fehlerhaftigkeit einzelner einfachgesetzlicher oder innerparteilicher Regelungen, sondern dagegen, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, das Wahlvorschlagsrecht um ein die politischen Parteien bindendes Paritätsgebot zu ergänzen. 47 In der Wahlprüfungsbeschwerde werden zwar sowohl die fehlende Parität der Wahlvorschlagslisten, die nichtparitätische Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestages, das Bundeswahlgesetz und das Satzungsrecht der politischen Parteien als auch die unterlassene paritätische Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts durch den Gesetzgeber beanstandet. Gleichwohl ist bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass allein das Fehlen gesetzlicher Paritätsgebote im Wahlvorschlagsrecht als ergebnisrelevanter Wahlfehler moniert wird. 48 a) Der Verweis auf das tatsächliche Wahlergebnis, die darauf beruhende Zusammensetzung des Deutschen Bundestages sowie auf die Wahlvorschlagslisten der Parteien und die dabei aufgezeigten Frauenquoten reicht zur Substantiierung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus. Rückwirkungen auf die Gültigkeit der Bundestagswahl könnten sich daraus nur ergeben, wenn diese Umstände auf der Missachtung einfach- oder verfassungsrechtlicher Vorgaben beruhen. Nur dann käme ein im Wahlprüfungsverfahren relevanter Wahlfehler in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 327 <341 Rn. 38>). 49 b) Soweit die Beschwerdeführerinnen die normativen Grundlagen der Bundestagswahl in Bezug nehmen, ist nicht erkennbar, dass die Wahlprüfungsbeschwerde sich gegen einzelne Bestimmungen des geltenden Bundestagswahlrechts oder Regelungen des aktuellen Satzungsrechts der politischen Parteien wendet. In ihrer Wahlprü- 50 13/34

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