den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte einerseits und die aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte sich ergebenden Schutzpflichten andererseits sind insoweit grundlegend verschieden, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Demgemäß ist von den staatlichen Organen in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie ihre Schutzpflicht erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>). Es ist regelmäßig eine höchst komplexe Frage, wie eine positive staatliche Schutzund Handlungspflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist. Da je nach Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, der konkreten Zielsetzungen und ihrer Priorität verschiedene Lösungen möglich sind, kann die Entscheidung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers vom Bundesverfassungsgericht in der Regel nur begrenzt nachgeprüft werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>). Unbenommen bleibt dem Gesetzgeber insbesondere, Interessen zu berücksichtigen, die gegenläufig zu dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel sind, und so eine Lösung durch Zuordnung und Abwägung kollidierender Rechtsgüter zu entwickeln. Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutz- oder Handlungskonzepts dem Gesetzgeber als dem dafür zuständigen staatlichen Organ überlassen (vgl. BVerfGE 121, 317 <356 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 141 <159>; 111, 10 <38 f., 43>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54 <80>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>). 43 c) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 <215>; s.a. Hömig, in: Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13 m.w.N. <Mai 2011>). Macht eine Wahlprüfungsbeschwerde einen Wahlfehler in Form eines gesetzgeberischen Unterlassens geltend, genügen die Beschwerdeführenden ihrer Begründungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG daher nur, wenn darlegt wird, dass der Gesetzgeber einer Normsetzungspflicht im behaupteten Sinne unterliegt und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Soweit der Erlass einer bestimmten Regelung eingefordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum ausnahmsweise der dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der konkret eingeforderten Regelung verengt ist. 44 d) Dabei bedarf es im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde regelmäßig einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG lediglich Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt. Die darüber hinausgehende Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in 45 12/34

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