zusetzen, dass es sich bei der passiven Wahlgleichheit um ein auf das Individuum bezogenes Recht handeln könnte. Selbst wenn hinsichtlich einzelner Gruppen eine jeweils gleiche Anzahl an Plätzen zur Verfügung steht, ändert dies nichts an der Tatsache, dass für den einzelnen Bewerber die Möglichkeit, für bestimmte Plätze zu kandidieren, entfällt, wenn diese Plätze Gruppen vorbehalten sind, denen er nicht angehört (vgl. Morlok/Hobusch, NVwZ 2019, S. 1734 <1735>). bb) Unter Bezugnahme auf diese Auffassung haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und ihm folgend der Deutsche Bundestag ausgeführt, das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundeswahlrecht diene gerade der Chancengleichheit aller Kandidatinnen und Kandidaten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Aufnahme von Paritätsverpflichtungen widerspreche dagegen dem Grundsatz, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss. 60 cc) Damit setzt sich die Wahlprüfungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie räumt zwar ein, dass die paritätische Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts zu einer Benachteiligung einzelner Frauen und Männer führen könne, weil diese nur auf den jeweils vorbehaltenen Nominierungsplätzen kandidieren dürften. Dass sich vor diesem Hintergrund das Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts als Eingriff in das passive Wahlrecht darstellen könnte (vgl. dazu Fontana, DVBl 2019, S. 1153 <1155>), wird aber nicht erörtert. 61 Stattdessen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen darauf vorzutragen, das passive Wahlrecht beinhalte ein Grundrecht auf geschlechterbezogene Ergebnisgleichheit, dem der Gesetzgeber durch den Erlass von Paritätsgeboten Rechnung tragen müsse. Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb für jeden Wahlbewerber gewährleistet (vgl. BVerfGE 41, 399 <413 f.>), unterbleibt. Während in der Literatur auch von Autorinnen, die gesetzliche Paritätsvorgaben befürworten und als verfassungsrechtlich zulässig erachten, die Abweichung von dem strikten und formalen Gleichheitsverständnis des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, das das Bundesverfassungsgerichts entwickelt hat, offengelegt wird (vgl. Fontana, djbZ 2019, S. 128 <128>; dies., DVBl 2019, S. 1153 <1154, 1158 f.>; Röhner, djbZ 2019, S. 125 <126 f.>; dies., Ungleichheit und Verfassung, 2019, S. 278 ff., 292 f.), geht die Wahlprüfungsbeschwerde hierauf nicht ein. 62 Warum das strenge und formale Verständnis der Wahlgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch ein materielles Verständnis ersetzt werden soll, erschließt sich daher aus der Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Damit genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht, um eine Pflicht des Gesetzgebers zur paritätsgerechten Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten zu können. 63 b) Nichts Anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen sich zur Begründung der 64 16/34

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