(cc). aa) Dass der uneingeschränkten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG im Wahlrecht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als lex specialis entgegenstehen könnte, wird von der Wahlprüfungsbeschwerde nicht erörtert. Sie setzt sich weder mit den insoweit in der Literatur erhobenen Bedenken (vgl. Roth, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 2, 2002, Art. 38 Rn. 79 m.w.N.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 <18>; dies., NVwZ 2019, S. 1734 <1736 f.>; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 <86 f.>; v. Ungern-Sternberg, JZ 2019, S. 525 <533>) noch mit den Ausführungen des Senats zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Beschluss zum Wahlrechtsausschluss (vgl. BVerfGE 151, 1 <22 f. Rn. 51 f.>) auseinander. 85 bb) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 GG in Form einer mittelbaren Diskriminierung oder faktischen Benachteiligung (1) und die aus dem Gleichstellungsauftrag abzuleitenden Rechtsfolgen (2) hinreichend dargelegt haben. 86 (1) Hinsichtlich des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen eine geschlechtsneutral formulierte gesetzliche Regelung, die überwiegend Frauen nachteilig betrifft, nicht ausdrücklich benennen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich nicht gegen einzelne gesetzliche Regelungen, sondern gegen den Verzicht des Gesetzgebers auf die Anordnung von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht. Ob aber bloße gesetzgeberische Untätigkeit bereits als mittelbar diskriminierendes Handeln qualifiziert werden kann (vgl. dazu Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 <17 f.>; s.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <462 Rn. 91>), hätte substantiierter Darlegung bedurft. 87 Ebenso bestehen Bedenken, ob in der Wahlprüfungsbeschwerde das Vorliegen einer faktischen, auf strukturellen Bedingungen beruhenden Benachteiligung hinreichend dargelegt wird. 88 Die Beschwerdeführerinnen verweisen insoweit vor allem auf den hinter dem statistischen Bevölkerungs- und Wahlberechtigtenanteil zurückbleibenden prozentualen Anteil von Frauen an Wahlvorschlägen und Parlamentssitzen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob dies ausreicht, um den Schluss auf eine faktische Benachteiligung von Frauen im Nominierungsverfahren der politischen Parteien zu begründen, oder ob es der weitergehenden Darlegung bedarf, dass die Unterrepräsentanz von Frauen bei Wahlkandidaturen und im Deutschen Bundestag auf gesellschaftlichen Bedingungen beruht, die eine strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Erstellung von Wahlvorschlägen zur Folge haben (vgl. dazu Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 <18>; dies., NVwZ 2019, S. 1734 <1737 f.>). 89 Soweit die Beschwerdeführerinnen sich diesbezüglich auf Presseartikel beziehen, die sie weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben haben, genügt dies den Begründungsanforderungen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfGE 21, 90 23/34

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