Herstellung von Ergebnisgleichheit.
d) Ein Anspruch auf eine gesetzlich geregelte Verpflichtung der Parteien zu einer
paritätischen Kandidatenaufstellung könne außerdem deshalb nicht bestehen, weil
mit einer solchen Regelung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende schwerwiegende Eingriffe in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Recht auf gleiche Chancen aller Wahlbewerber, freies Wahlvorschlagsrecht, passive Wahlrechtsgleichheit) und die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG (Programm- und Tendenzfreiheit
der Parteien, Recht der Parteien auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb) verbunden wären. Auch im verfassungsrechtlichen Schrifttum begegne eine im Bundeswahlgesetz geregelte Verpflichtung der Parteien zu einer paritätischen Kandidatenaufstellung überwiegend verfassungsrechtlichen Bedenken, die selbst unter
Berücksichtigung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausgeräumt werden könnten.
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3. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch mit angegriffenem Beschluss
vom 9. Mai 2019 zurückgewiesen. Der Einspruch sei jedenfalls unbegründet. Dem
Vortrag der Beschwerdeführerinnen lasse sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
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a) Die Aufstellung der Landeslisten der Parteien und die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Bundestagswahl 2017 durch die Parteien CDU, CSU,
SPD, AfD und FDP ließen im Hinblick auf die gerügte nichtparitätische Nominierung
keinen Wahlfehler erkennen. Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung sähen keine paritätische Ausgestaltung der Wahlvorschläge vor. Es entspreche damit geltendem Wahlrecht, dass bei der Listenaufstellung durch die genannten Parteien beziehungsweise der Nominierung der Kreiswahlvorschläge keine Parität zwischen
Wahlbewerberinnen und -bewerbern geherrscht habe.
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b) Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die genannten Parteien bei der
Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten gegen Bestimmungen ihrer innerparteilichen Satzung verstoßen hätten. Das innerparteiliche Verfahren zur Aufstellung von Landeslisten und Parteibewerbern sei, soweit es nicht in den § 21, § 27
BWahlG geregelt sei, gemäß § 21 Abs. 5 BWahlG (i.V.m. § 27 Abs. 5 BWahlG) in die
Hand der Parteien gelegt. Eine Rüge dahingehend, dass die Ausgestaltung der innerparteilichen Satzungen einzelner Parteien nicht in Einklang mit einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe, könne dem Einspruchsvorbringen nicht entnommen werden.
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c) Soweit die Beschwerdeführerinnen rügten, dass die Ausgestaltung des Wahlrechts verfassungswidrig sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften
nicht überprüften. Eine derartige Kontrolle sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dessen ungeachtet hätten Wahlprüfungsausschuss und Deutscher Bundestag zum jetzigen Zeitpunkt keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der geltenden
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