Betroffen sei zum anderen die Chancengleichheit der Parteien. Chancengleichheit
müsse nicht nur bei den Wahlen, sondern überhaupt bei der politischen Betätigung der
Parteien und insbesondere im Vorfeld von Wahlen wie bei der Kandidatenaufstellung
gewährleistet sein. Zwar verpflichte das Paritätsgesetz alle Parteien gleichermaßen
zur geschlechterparitätischen Besetzung der Landeslisten. Jedoch wirke sich diese
Verpflichtung unterschiedlich auf die Erfolgschancen der Parteien aus, weil manche
Parteien sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl und Mitgliederstruktur leichter als andere
erfüllen könnten. Für eine Partei wie die Antragstellerin, die in Thüringen mit Stand
zum 19. November 2019 insgesamt 1.213 Mitglieder und davon 196 Frauen habe, sei
es praktisch unmöglich, die Verpflichtung zu erfüllen. Erfahrungsgemäß seien nicht
alle Mitglieder bereit, für ein Landtagsmandat zu kandidieren, und außerdem könne
eine Partei nicht jedes Mitglied als Kandidat aufstellen. Möglicherweise befürchteten
Wähler auch, dass ihre Stimme verloren sei, weil nicht genügend Kandidaten auf der
Liste stünden. Die Folge des Versuchs, die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung
der Landeslisten zu erfüllen, sei für die betreffende Partei, dass die Landesliste nicht
optimal besetzt sei. Denn die Wahrscheinlichkeit, unter beispielsweise 20 Prozent
Frauen genauso viele gleich gut qualifizierte Kandidaten zu finden wie unter den
80 Prozent Männern, sei gering. Dies könne die Chancen der Partei im Wahlkampf
erheblich beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass es die Verpflichtung zur paritätischen Besetzung der Landeslisten unmöglich mache, sich besonders mit der Förderung von Frauen zu profilieren oder aber die männliche Wählerschaft anzusprechen,
wirke sich auf die Chancengleichheit aus.
4. Die Beeinträchtigungen seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Wegen ihrer fundamentalen Bedeutung für die Demokratie dürften die Freiheit und
Gleichheit der Wahl nur unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Da sie ohne Einschränkungsvorbehalt garantiert seien, ließen sich Einschränkungen
nur rechtfertigen, soweit sich die Gründe dafür aus der Verfassung selbst ergäben,
und zwar nicht aus beliebigen Verfassungsnormen, sondern aus denjenigen, welche
den Staat als demokratischen Staat konstituierten. Da die Freiheit und Gleichheit der
Wahl zum unabänderlichen Kern des Demokratieprinzips gehörten, dürften diese nur
eingeschränkt werden, soweit dies zur Herstellung praktischer Konkordanz mit einem
VerfGH 2/20
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