Umfang der Gleichberechtigung speziell für Wahlen. Sie unterschieden sich wesentlich von den allgemeinen Gleichheitsrechten, weil sie Sinn und Inhalt vom Demokratieprinzip her erlangten. Sie seien spezieller als der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und die besonderen Gleichheitssätze nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 ThürVerf beziehungsweise Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Besonderer Differenzierungsverbote bedürfe es nicht, weil die wahlrechtliche Gleichheit streng und formal gelte. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei Wahlen sowie das Verbot, jemanden wegen seines Geschlechts ungleich zu behandeln, folge unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 ThürVerf. Deshalb werde Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf durch den spezielleren Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf verdrängt. Ob auch das Fördergebot nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf auf die Gleichberechtigung bei Wahlen nicht anwendbar sei, könne offenbleiben. Eine andere Frage sei es, ob das Fördergebot Eingriffe in die Freiheit der Wahl rechtfertige. Das Paritätsgesetz wolle Frauen fördern, indem es die Wahlrechtsgleichheit für Frauen und Männer einschränke. Hinsichtlich dieser Mittel der Förderung von Frauen seien aber die Freiheit und Gleichheit der Wahl spezieller, denn sie regelten abschließend die uneingeschränkte Gleichberechtigung der Wähler. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Gleichheit der Wahl streng formal und grundsätzlich uneinschränkbar zu verstehen, und daraus, dass das Demokratieprinzip und die Wahlrechtsgrundsätze bestimmten, dass über die Zusammensetzung des Parlaments und darüber, wie viele Männer und wie viele Frauen im Parlament vertreten seien, die Wähler entschieden. Vielmehr müssten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG selbst im Lichte des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgrundsätze ausgelegt werden. Das Demokratieprinzip gehöre nach Art. 83 Abs. 3 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 ThürVerf zu den unabänderlichen Verfassungsprinzipien. Diese hätten einen höheren Rang als die übrigen Verfassungsbestimmungen, weil sie nicht zur Disposition einer Verfassungsänderung stünden. Da eine Änderung des Legitimationssubjekts von einem einheitlichen Staatsvolk in ein männliches und ein weibliches Teilvolk nicht einmal durch eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden dürfe, dürfe sie erst recht nicht durch eine einfache Gesetzesänderung herbeigeführt werden. Die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen seien Konsequenzen aus dem Prinzip der Volkssouveränität. Ohne die Gleichheit der Wahl und die VerfGH 2/20 14

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