insbesondere durch die Bestimmungen der Art. 142, Art. 31 und Art. 28 Abs. 1 GG
zieht.
(a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf verstößt nicht gegen Art. 142 GG, wonach auch vom
Grundgesetz abweichende Bestimmungen der Landesverfassungen insoweit in Kraft
bleiben, als sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Grundrechte gewährleisten.
Bei der Gleichstellungsverpflichtung der Thüringer Verfassung handelt es sich nicht
um eine Vorschrift, die Grundrechte gewährleistet. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf statuiert kein Grundrecht, sondern - wie bereits ausgeführt - eine Staatszielbestimmung.
Eine solche wird von Art. 142 GG nicht erfasst.
Grundsätzlich besitzen Staatszielbestimmungen zwar die Kraft, Beeinträchtigungen
subjektiver Rechte zu rechtfertigen, so dass von ihnen eine auch grundrechtsbeschränkende und -verkürzende Wirkung ausgehen kann. In dem hier zu entscheidenden Fall stehen jedoch keine Grundrechte, sondern mit der Freiheit und Gleichheit der
Wahl sowie den Rechten der politischen Parteien allein grundrechtsgleiche Rechte des
Landesverfassungsrechts in Rede, die sich auf den Prozess demokratischer Willensbildung beziehen. Die Vereinbarkeit von Beschränkungen und Verkürzungen solcher
Rechte mit Bundesverfassungsrecht bemisst sich nach Art. 28 Abs. 1 GG.
(b) Auch Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, gebietet nicht, den
Sinngehalt und den Anwendungsumfang des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf auf den
des Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beschränken. Art. 31 GG regelt die Lösung von
Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [364] = juris Rn. 62). Ein solcher Widerspruch ist indessen nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Norm der Landesverfassung inhaltlich von einer Norm der Bundesverfassung dadurch abweicht, dass sie
einen weitergehenden Anwendungsumfang hat. Ein Widerspruch ist bei der Unvereinbarkeit von landes- mit bundesverfassungsrechtlichen Normen gegeben und erst dann
anzunehmen, wenn bezüglich der landesverfassungsrechtlichen Norm eine inhaltliche
Abweichung durch weitergehenden Anwendungsumfang zu bejahen und der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung der Normbefehl zu entnehmen ist, gerade eine
solche Erweiterung zu unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober
VerfGH 2/20
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