„zwingend“ qualifiziert werden können (vgl. zur Wahlrechtsgleichheit ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1 [19] Rn. 43). Dabei existiert jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein numerus clausus von Rechtfertigungsgründen in dem Sinne, dass nur solche Gründe als „zwingend“ angesehen werden, die der Verwirklichung des Demokratieprinzips dienen bzw. den Staat als demokratischen Staat konstituieren und sich etwa allein auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments oder auf den Schutz von Wahlen und ihrer Zwecke beziehen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [350] = juris Rn. 54; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [303] = juris Rn. 113, in der der gliedstaatliche Aufbau bzw. föderale Belange als Rechtfertigungsgründe angesehen wurden). Dementsprechend scheidet die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht von vornherein aus dem Kreis möglicher Rechtfertigungsgründe aus, zumal der Wortlaut der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf („in allen Bereichen des öffentlichen Lebens“) sowie die Entstehungsgeschichte (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 16 ff.) keinesfalls den Schluss nahelegen, dass der Bereich staatlicher Wahlen gegenüber den Wirkungen dieser Verfassungsbestimmung gänzlich abgeschirmt werden sollte. ff) Doch auch wenn die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf grundsätzlich zur Rechtfertigung von Beeinträchtigungen der Gleichheit und Freiheit der Wahl herangezogen werden kann, vermag sie die Einführung einer paritätischen Quotierung bei der Aufstellung von Landeslisten nicht zu legitimieren. (1) Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf auch auf eine Ermächtigung des Gesetzgebers zielt, paritätische Quotenregelungen für die Aufstellung von Landeslisten vorzugeben. Die Formulierung, wonach das Land verpflichtet ist, „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete VerfGH 2/20 41

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