scheidungsgremien in den Text der Thüringer Verfassung aufzunehmen. Und der Ablehnung der Aufnahme einer solchen ausdrücklichen Regelung wären keine streitigen inhaltlichen Erörterungen vorausgegangen. Die Entstehungsgeschichte zwingt mithin zu der Folgerung, dass der Verfassungsgeber mit der von ihm beschlossenen Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, für die Organe und Einrichtungen des Freistaates paritätische Quotierungen einzuführen. Würde der Thüringer Verfassungsgerichtshof sich bei seiner Deutung und Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf darüber hinwegsetzen, überschritte er die ihm durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen und legte dieser Verfassungsnorm einen Gehalt bei, um den sie nur im Wege einer Verfassungsänderung gemäß Art. 83 ThürVerf erweitert werden könnte. gg) Die von der Landesregierung vertretene Forderung, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf völkerrechtskonform auszulegen, führt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Dabei kann dahinstehen, innerhalb welcher Grenzen bei der Auslegung landesverfassungsrechtlicher Normen auch Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge einzubeziehen sind, die der Bund abgeschlossen hat. Schon der Wortlaut der von der Landesregierung angeführten Art. 11, Art. 7 und Art. 4 Abs. 1 CEDAW lässt erkennen, dass diese Bestimmungen nicht verlangen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der ThürVerf die Verpflichtung zur Einführung einer paritätischen Quotierung beizulegen. 6. Da die Vorschriften des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung - vom 30. Juli 2019 der Thüringer Verfassung widersprechen, sind sie für nichtig zu erklären. Gründe, sie nur mit der Thüringer Verfassung für unvereinbar zu erklären, liegen nicht vor. Die Nichtigerklärung erfasst auch die Vorschriften, die Personen betreffen, die im Personenstandsregister als ‚divers‘ registriert sind (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürLWG). Diese Vorschriften knüpfen unmittelbar an die Regelungen an, die eine paritätische Quotierung von Männern und Frauen auf der Landesliste vorschreiben. VerfGH 2/20 44

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