gehört, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
Der soziologische Begriff der strukturellen Diskriminierung sieht die Benachteiligung
einzelner Gruppen, wenn diese in der Organisation der Gesellschaft begründet ist (vgl.
https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/diskriminierungsverbot/konzept/formen/).
Der Anteil weiblicher Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien in Thüringen beträgt derzeit 31% bei einem Anteil der Einwohnerinnen Thüringens von 51,5%. Bei den
Landtagswahlen in Thüringen betrug der Anteil der Bewerberinnen 47,2 %.
Allein dies ist ein evidenter Beleg für die strukturelle Benachteiligung von Frauen, die
in den Erwägungen der Mehrheit allerdings nicht gewichtig ist.
Diese strukturelle Benachteiligung beruht auf sozio-ökonomischen, institutionellen und
politisch-kulturellen Faktoren, wobei auch die Sozialisation maßgeblich ist (vgl. Fuchs,
Politische Partizipation von Frauen in Deutschland, S. 240). Sie legt nahe, dass dieser
Benachteiligung durch in den Verfassungen vorgegebenen Mitteln und Instrumenten
nicht nur entgegengewirkt werden darf, sondern auch muss.
cc) Bereits im Jahr 1956 wies Bremme darauf hin, dass die Tatsache, dass im Vergleich zu den Wahlberechtigten weniger Frauen Parteimitglieder sind, und im Vergleich zu den Parteimitgliedern weniger Frauen Kandidierende, und im Vergleich zu
den Kandidierenden weniger Frauen Abgeordnete sind, etwas mit dem Umstand zu
tun hat, dass die Möglichkeit für Frauen, sich in Parteien zu engagieren, 50 Jahre später einsetzte und deshalb die Frauen auf männlich vorgeprägte Organisationsstrukturen stießen (vgl. Bremme, Die politische Rolle der Frau in Deutschland, S. 219). Soziologisch wird darauf hingewiesen, dass Frauen zu dem Zeitpunkt, in dem ihnen eine
politische Betätigung erlaubt war, auf gewachsene und bis heute existierende Spielregeln stießen, die „eine große Nähe zu Werten und Verhaltensweisen aufwiesen, die in
unserer Kultur mit Männlichkeit verbunden sind“. (Schöler-Macher, Elite ohne
Frauen, S. 413). Politik in ihrer institutionellen Form bietet Frauen kaum geeignete Voraussetzungen für politisches Engagement (vgl. Hoecker, APuZ 2008, S. 10 ff).
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der arbeitsrechtliche Teil des Erziehungsurlaubsgesetzes und das Mutterschutzgesetz auf Abgeordnete nicht anwendbar
VerfGH 2/20
54