Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers: „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“( BVerfGE 1, 299 312, st. Rspr, vgl. noch BVerfGE 62, 1 45 m.w.N). Der Mehrheit ist insofern zuzustimmen, als sie darauf verweist, dass „der Wortlaut der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf (>in allen Bereichen des öffentlichen Lebens<) sowie die Entstehungsgeschichte (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 16 ff.) keinesfalls den Schluss nahelegen, dass der Bereich staatlicher Wahlen gegenüber den Wirkungen dieser Verfassungsbestimmung gänzlich abgeschirmt werden sollte“ aa) Soweit die Mehrheit der Auffassung ist, dass nach dem Wortlaut aus der Verpflichtung die tatsächliche Gleichstellung „in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern“, zu gering sei um eine Rechtfertigung der Regelungen des ParitG darauf zu stützen, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen, nach denen grundsätzlich die Möglichkeit der Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze und der Chancengleichheit durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 ThürVerf (siehe II.) gegeben ist. Die Argumentation ist darum nicht überzeugend. Die Mehrheit setzt sich nicht in gebotener Weise mit dem Wortlaut, nachdem explizit das Land, die Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet werden, sowie der Wortgruppe „in allen Bereichen des öffentlichen Lebens“, auseinander. Eine grammatikalische, am Wortlaut orientierte Auslegung muss jedoch berücksichtigen, dass durch die Aufzählung explizit das Land verpflichtet wird, in allen Bereichen des öffentlichen Lebens die tatsächliche Gleichstellung zu fördern und zu sichern. VerfGH 2/20 56

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