Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht (GVBl 2019, S. 322). Nach Art. 2 trat es am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Paritätsgesetz hat folgenden Inhalt: „Artikel 1 Das Thüringer Landeswahlgesetz in der Fassung vom 28. März 2012 (GVBI. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBI. S. 89), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. Personen, die im Personenstandsregister als 'divers' registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach der diversen Person soll eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es soll ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 2. In § 30 Abs. 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: "Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 5 entsprechen, werden zurückgewiesen; Wahlvorschläge, die zum Teil den Anforderungen des § 29 Abs. 5 nicht entsprechen, werden nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 29 Abs. 5 noch erfüllt sind (Teilzurückweisung). Dies gilt auch für die Streichung einzelner Bewerbungen, die gegen § 29 Abs. 5 verstoßen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft“. II. Mit Antragsschrift vom 16. Januar 2020 hat die Antragstellerin ein Verfahren zur Überprüfung des Paritätsgesetzes im Wege der abstrakten Normenkontrolle eingeleitet. VerfGH 2/20 6

Select target paragraph3