Bei einem solchen Vergleich wäre feststellbar, dass die Eingriffe durch
- die Sperrklausel (§ 5 Abs. 1 ThürLWG),
- die Überhangmandate (§ 5 Abs. 6 ThürLWG),
- die Festlegung eines Mindestwahlalters und damit eines Wahlrechtsausschlusses bei
Nichterreichung des Mindestwahlalters (§ 13 Nr. 1, § 16 Nr. 1 ThürLWG),
- den Wahlrechtsausschluss auf Grund Richterspruchs (§ 14, § 17 Nr. 2 ThürLWG)
und
-die Notwendigkeit eines Unterschriftenquorums für eine Kandidatur (§ 22 Abs. 2 und
3, § 29 Abs. 1 ThürLWG)
eingriffsintensiver sind, als die durch die Regelungen im ParitG bewirkten Eingriffe.
Die §§ 13, 14, 16 Nr. 1, 14, 17 Nr. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 29 ThürLWG bewirken für
den betroffenen Personenkreis einen kompletten Ausschluss von der Wahl. Die Regelungen im ParitG berühren indes die aktive Wahlgleichheit nicht, die passive Wahlgleichheit wird lediglich tangiert, führt aber nicht zu einem Wahlrechtsausschluss. Vielmehr ist nur die Möglichkeit der Kandidatur eingeschränkt.
Die Regelung in § 5 ThürLWG wiederum führt zu einem erheblichen Eingriff in die Erfolgswertgleichheit der Stimmen.
Es ist nicht Aufgabe des Sondervotums, die zitierten Regelungen verfassungsrechtlich
zu bewerten. Es soll an dieser Stelle genügen, darauf hinzuweisen, dass lediglich die
Regelungen in § 5 Abs. 1 ThürLWG über Art. 49 Abs. 2 ThürVerf und §§ 13 Nr. 1 und
16 Nr. 1 ThürLWG über Art. 46 Abs. 2 ThürVerf eine explizite verfassungsrechtliche
Rechtfertigung besitzen.
Aus unserer Sicht wäre es im Hinblick auf die Rechtfertigung der Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit durch die Regelungen im ParitG zwingend geboten gewesen, die Grundsätze der Entscheidung aus dem Urteil des
ThürVerfGH vom 11. April 2008 – VerfGH 22/05 zu berücksichtigen, insoweit die Eingriffstiefe der Regelungen zu untersuchen und diese in ein Verhältnis zu existierenden
Eingriffen zu setzen.
VerfGH 2/20
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