Parlament sich hälftig aus Frauen und Männern zusammensetzen müsse. Gruppenrepräsentation sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Abgeordnete seien Vertreter des ganzen Volkes und nicht nur der Menschen eines Geschlechts. 2. Das Paritätsgesetz sei unvereinbar mit den Prinzipien der gleichen und freien Wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf. Die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf erstreckten sich auch auf die wahlvorbereitende Aufstellung der Kandidaten der Parteien. Das Paritätsgesetz beeinträchtige die passive Wahlrechtsgleichheit. Jeder Bürger habe das gleiche Recht zur Kandidatur und die gleiche Chance, als Kandidat gewählt zu werden. Durch die verpflichtende paritätische Quotierung werde für männliche und weibliche Kandidaten jeder zweite Listenplatz unerreichbar. Die Zahl der erreichbaren Listenplätze werde halbiert und gleiche Erfolgschancen seien nicht mehr gegeben. Dass Frauen und Männern insgesamt die gleiche Anzahl von Listenplätzen zur Verfügung stehe, sei unerheblich, weil es auf jeden einzelnen Kandidaten ankomme. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass in den Parteien regelmäßig nicht gleichermaßen Frauen und Männer Mitglieder seien und sich die Erfolgschancen dadurch auch bezogen auf die gesamte Liste unterschieden. Das Paritätsgesetz beeinträchtige auch die aktive Wahlrechtsgleichheit. Dies gelte zum einen für die Wähler bei der Landtagswahl, weil Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt seien, gekürzt würden und der Erfolgswert der auf diese Listen entfallenden Stimmen geringer sei als der Erfolgswert der auf andere Listen entfallenden Stimmen, wenn wegen der Kürzung weniger Kandidaten zur Verfügung stünden als der betreffenden Partei nach dem Verhältnis der Wählerstimmen zustünden. Dies gelte zum anderen für die Wähler bei der Listenwahl. Stimmen, die für einen Kandidaten abgegeben würden, für den wegen seines Geschlechts ein bestimmter Listenplatz nicht zur Verfügung stehe, hätten keinen Erfolgswert. Zudem beeinträchtige das Paritätsgesetz die aktive Freiheit der Wahl. Zur Freiheit der Wahl gehöre auch das Wahlvorschlagsrecht. Durch das Paritätsgesetz könnten die VerfGH 2/20 9

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