vereinbar sein. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folge, dass die tatsächliche Chancengleichheit der weiblichen Kandidaten gewährleistet sein müsse, womit das Wahlvorschlagsrecht der Parteien verfassungsimmanent begrenzt werden müsse. 4. Das passive Wahlrecht der Bewerber um Listenplätze sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Frauen und Männer könnten sich jeweils um jeden zweiten Listenplatz bewerben. Es sei keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Listenplatz gebe es für keinen Kandidaten. Zwar würden die Möglichkeiten von Männern begrenzt, sich um alle Listenplätze zu bewerben. Das Paritätsgesetz stelle aber die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern her und beseitige die mit Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbare faktische Chancenungleichheit von Frauen und die damit einhergehende verfassungswidrige Privilegierung von Männern. Soweit darin eine Einschränkung für Bewerber gesehen werde, wäre dies durch zwingende Gründe und insbesondere das Recht auf Chancengleichheit weiblicher Bewerber und das Gleichstellungsdurchsetzungsgebot nach Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Nur wenn die Chancengleichheit aller Bewerber tatsächlich bestehe, lasse sich der Charakter der Wahl als entscheidender Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes bejahen. Der Verfassungsauftrag nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige die Beseitigung struktureller Nachteile für Frauen, die seit Jahren erkennbar seien. Auf den Anteil von Frauen und Männern in den Parteien komme es nicht an, wenn es darum gehe, diese Nachteile zu verdeutlichen. Aufgabe der Parteien sei es, den Anspruch der Bürger auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung zu sichern und durchzusetzen. Die Abgeordneten der Parlamente müssten die gesellschaftlichen Perspektiven der Bürger in das Parlament tatsächlich einbringen können. Dies gelinge nur mit Hilfe einer ausgeglichenen Anzahl weiblicher und männlicher Abgeordneten. 5. Das Paritätsgesetz stehe auch in Einklang mit dem Demokratiegebot nach Art. 45 ThürVerf. VerfGH 2/20 19

Select target paragraph3