vereinbar sein. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folge, dass die tatsächliche Chancengleichheit der weiblichen Kandidaten gewährleistet sein müsse, womit das Wahlvorschlagsrecht der Parteien verfassungsimmanent begrenzt werden müsse.
4. Das passive Wahlrecht der Bewerber um Listenplätze sei ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Frauen und Männer könnten sich jeweils um jeden zweiten Listenplatz bewerben. Es
sei keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch
auf einen bestimmten Listenplatz gebe es für keinen Kandidaten. Zwar würden die
Möglichkeiten von Männern begrenzt, sich um alle Listenplätze zu bewerben. Das Paritätsgesetz stelle aber die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern
her und beseitige die mit Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 GG
unvereinbare faktische Chancenungleichheit von Frauen und die damit einhergehende
verfassungswidrige Privilegierung von Männern. Soweit darin eine Einschränkung für
Bewerber gesehen werde, wäre dies durch zwingende Gründe und insbesondere das
Recht auf Chancengleichheit weiblicher Bewerber und das Gleichstellungsdurchsetzungsgebot nach Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
gerechtfertigt. Nur wenn die Chancengleichheit aller Bewerber tatsächlich bestehe,
lasse sich der Charakter der Wahl als entscheidender Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes bejahen. Der Verfassungsauftrag nach Art. 2
Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige die Beseitigung struktureller
Nachteile für Frauen, die seit Jahren erkennbar seien. Auf den Anteil von Frauen und
Männern in den Parteien komme es nicht an, wenn es darum gehe, diese Nachteile zu
verdeutlichen. Aufgabe der Parteien sei es, den Anspruch der Bürger auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung zu sichern und durchzusetzen. Die
Abgeordneten der Parlamente müssten die gesellschaftlichen Perspektiven der Bürger
in das Parlament tatsächlich einbringen können. Dies gelinge nur mit Hilfe einer ausgeglichenen Anzahl weiblicher und männlicher Abgeordneten.
5. Das Paritätsgesetz stehe auch in Einklang mit dem Demokratiegebot nach Art. 45
ThürVerf.
VerfGH 2/20
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