Gründe
A.
Gegenstand des Verfahrens ist das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierung vom 30. Juli 2019 - Paritätsgesetz - (GVBl. 2019, S. 322). Dieses Gesetz sieht vor, dass Landeslisten durch
die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind.
Wahlvorschläge, die dieser Regelung nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Sie hält die gesetzliche Einführung der geschlechterparitätischen Quotierung der
Landeslisten der Parteien für die Wahlen zum Thüringer Landtag für verfassungswidrig.
Die Fraktionen der Parteien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen brachten am
20. März 2019 den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes ein (LTDrucks 6/6964). Dieser Gesetzentwurf hatte folgenden Inhalt:
„Artikel 1
Das Thüringer Landeswahlgesetz in der Fassung vom 28. März 2012
(GVBI. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2017
(GVBI. S. 89), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei
der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. In Ausnahmefällen können auch die den Frauen vorbehaltenen Listenplätze mit Männern besetzt
werden, falls sich nicht genügend Kandidatinnen zur Wahl stellen. Die den Männern
vorbehaltenen Listenplätze können in Ausnahmefällen mit Frauen besetzt werden,
falls sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen. Das Geschlecht, das unter
VerfGH 2/20
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