3 Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestimmt Artikel 2 des Paritätsgesetzes den 30. Juni 2020. 4 Dem Beschluss des Landtags vorangegangen war ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/​DIE GRÜNEN (LT‑Drs. 6/8210 !), mit dem - weitergehend als die beschlossene Gesetzesfassung - unter anderem auch eine Geschlechterparität für Wahlkreiskandidaturen vorgesehen war, wonach Parteien nur geschlechter​gemisch​te Wahlkreisduos zur Direktwahl hätten vorschlagen dürfen. 5 Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (im Folgenden: ursprüngliche Gesetzesbegründung) führt an, Frauen seien im brandenburgischen Landtag, gemessen an ihrem Anteil an der wahlberechtigten Bevölkerung von 51,02 Prozent, im Vergleich zu Männern seit dem Jahr 1990 unterrepräsentiert. Ursächlich seien die Nominierungsverfahren der Parteien. Es fehle an der von den Gleichberechtigungs​geboten in Art. 12 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Chancengleichheit und passiven Wahlgleichheit von Kandidatinnen. Die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Landtag führe dazu, dass die (Wahl-)​Bürgerinnen mit ihren spezifischen Perspektiven und Interessen nicht angemessen „gespiegelt“ würden. Sie widerspreche zudem der vom Demokratieprinzip und von der Volkssouveränität der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV geforderten gleichberechtigten demokratischen Teilhabe und effektiven Einflussnahme der brandenburgischen Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsgewalten. 6 Der Gesetzgeber komme mit dem Gesetz seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Demokratiegebot und Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 2 GG („Volkssouveränität“) i. V. m. Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG nach. Faktische, „verschleierte“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beseitigen gebiete, seien angesichts der seit 1990 anhaltenden Unterrepräsentanz weiblicher Abgeordneter im Landtag offensichtlich (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 1 f, 24; näher S. 24 ff). Die ursprüng​liche Gesetzesbegründung führt hierzu Tabellen mit Anteilen weiblicher Abgeordneter sowie nominierter Kandidatinnen der Parteien seit 1990 auf (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 25 f). 7 Die später verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3). Die Begründung des Änderungsantrags benennt zur Rechtfertigung dort thematisierter Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlfreiheit und die Wahlgleichheit den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. In Kenntnis der verfassungs​rechtlichen Problematik solle sich die gesetzliche Geschlechtervorgabe auf die Landeslisten beschränken. In Abwägung zwischen dem allgemeinen Gleichstellungsauftrag sowie den hohen Hürden für Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze erscheine diese Maßnahme verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze durch die vorgeschlagene Regelung bleibe unterhalb existierender Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze. II. 8 Mit dem am 9. März 2019 eingeleiteten Organstreitverfahren beantragt die Antragstellerin, festzustellen, dass der Antragsgegner durch den am 31. Januar 2019 erfolgten Beschluss des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes („Inklusives ParitéGesetz“, Landtagsdrucksachen 6/8210 und 6/10466) die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie aus Art. 20 Abs. 1 und

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