19 cc. Die beschlossene Regelung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Einer allenfalls geringfügigen weiblichen Unterrepräsentanz im Parlament stehe ein gravierender Eingriff in die Organisationsfreiheit der politischen Parteien gegenüber. Parteien mit einem sehr geringen Frauenanteil wie der NPD verun​mög​liche die Regelung nahezu, die notwendige Anzahl an Listenplätzen auszuschöpfen. Der Frau​en​anteil bei den Mitgliedern der Antragstellerin liege bei 13,6 Prozent, da die Partei für Männer offenbar interessanter und attraktiver sei als für Frauen. In Anbetracht dieses geringen Frauenanteils stelle es für die Antragstellerin eine beson​dere Schwierigkeit dar, qualifizierte, mehrheitsfähige und auch kandidatur​bereite Bewerberinnen für jeden zweiten Listenplatz zu finden. Schlimmstenfalls drohe die Situation, dass die Antragstellerin nur eine Landesliste mit zwei oder drei Listen​plät​zen aufstellen könne, wenn und weil keine weiteren Bewerberinnen zur Verfügung stünden. Noch deutlicher würden die einschneidenden Folgen in dem Beispiel, dass keine Frau, aber zehn Männer parteiintern für die Liste kandidieren wollten. Die Antragstellerin könne in dieser Konstellation lediglich einen Spitzenkandidaten aufstellen; alle weiteren Listenplätze seien dadurch blockiert und das passive Wahlrecht der restlichen Männer faktisch ausgeschaltet. 20 Mit der gesetzlichen Regelung werde die Aufstellungsversammlung der Partei zu einem bestimmten Wahlverhalten genötigt, insbesondere, wenn beispielsweise nur eine einzige Bewerberin vorhanden sei. Diese müsse faktisch, wenn mindestens zwei Bewerber nach dem Willen der Aufstellungsversammlung aufgestellt werden sollten, zwingend gewählt werden, selbst wenn die Delegierten sie nicht wählen wollten. Dies sei auch deshalb problematisch, weil sich diese eine Bewerberin keiner Konkurrenz stellen und niemanden inhaltlich oder von ihren Fähigkeiten überzeugen müsse. Mit der Tendenzfreiheit der Parteien sei eine „solche staatlicherseits verord​ne​te Kandidatinnen-Patronage“ unvereinbar. Darin liege auch der wesentliche Unter​schied zu parteieigenen Quoten. 21 Den besonders intensiven Eingriffen in die Organisationsfreiheit der Antragstellerin durch die gesetzliche Regelung stehe eine allenfalls geringfügige Erhöhung des Frauenanteils im Landtag gegenüber, der bereits jetzt nicht signifikant von 50 Prozent abweiche. 22 b. Der Gesetzesbeschluss verletze die Antragstellerin zudem in ihrem Wahlvor​schlags​recht als Ausprägung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl. Als politische Partei könne sie sich auf die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV berufen, die auf das Wahlvorschlagsrecht der Parteien sinngemäß anzuwenden seien. Ein freies Wahlvorschlagsrecht aller Wahlberechtigten und der politischen Parteien bilde das Kernstück der politischen Willensbildung des Volkes. Das beschlossene Gesetz greife darin ein, da die Parteien nicht mehr frei disponieren könnten, welche Kandidaten sie auf welche Listenplätze wählten. Anders als das Wahlvorbereitungsverfahren, auf das sich die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers beziehen könne, beinhalte sie keine Ermächtigung zu einer inhaltlichen Bevor​mun​dung der Parteien dahingehend, wer kandidieren dürfe. Eine Rechtfertigung des Eingriffs sei ebenso unmöglich wie bei dem Eingriff in die Parteienfreiheit. 23 c. Ferner sei der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in Form der passiven Wahl​gleich​heit der Wahlbewerber in nicht zu rechtfertigender Weise betroffen, da Kandi​daten eines bestimmten Geschlechts von vornherein nicht auf den für die Vertreter des jeweils anderen Geschlechts reservierten Listenplätzen kandidieren dürften. 24 d. Das Paritätsgesetz verletze weiterhin das Recht der Antragstellerin auf Chancen​gleichheit der politischen Parteien, da sie im Hinblick auf ihren geringen Frauenanteil hinsichtlich der Möglichkeit, alle zur Verfügung stehenden Listenplätze voll auszu​schöp​fen, gegenüber politischen Parteien mit

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