gewährleistete Wahlrecht praktisch auszugestalten, zu konkretisieren und auch zu ändern, wobei er
über einen weiten Gestaltungsspielraum verfüge. Dabei sei auch das verfassungsrechtliche
Demokratiemodell nicht statisch, sondern Veränderungen zugänglich. Erfasst sei von dem
Gestaltungsspielraum auch das Verfahren der innerparteilichen Kandidatenaufstellung als integraler
Bestandteil einer demokratischen Wahl. Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien bestehe im Rahmen
der wahlgesetzlichen Anforderungen und unterfalle nicht allein ihrem autonomen Selbstorganisationsrecht. Mit einer Regelung in diesem Rahmen konkretisiere er zugleich das verfassungsrechtliche
Gebot der innerparteilichen Demokratie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV für das
Wahlvorschlagsrecht.
31
Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im normgeprägten Grundrecht der Wahlrechtsgleichheit entspreche eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der gesetzgeberischen
Entscheidungen im Wahlrecht durch das Verfassungsgericht.
32
2. Die gesetzliche Regelung wirke auf das Wahlvorschlagsrecht, den Wettbewerb der Bewerber um
die Plätze auf den Landeslisten der Parteien, das innerparteiliche System der Wahl von Kandidaten
und die Entscheidungsmöglichkeiten der Wahlberechtigten bei der Wahl ein. Den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenzten daher die Grundsätze der Allgemeinheit,
Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien.
33
a. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien nicht verletzt. Die aktive
Wahlrechtsgleichheit sei bereits nicht berührt, da die Regelung weder den Zählwert noch die
rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wahlberechtigten beeinflusse. Die Regelung schließe
niemanden davon aus, für ein Landtagsmandat auf einer Landesliste zu kandidieren.
34
Ferner habe das Paritätsgesetz sowohl bezüglich des passiven Wahlrechts als auch der
Chancengleichheit keine rechtliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zur Folge.
Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt. Die Rechtsfolge sei ‑ ungeachtet der vorerst
getrennt aufzustellenden Männer- und Frauenlisten ‑ für beide Geschlechter die gleiche, ohne dass
ein Geschlecht bevorzugt werde: Es bestehe ein passives Wahlrecht nur für jeden zweiten
Listenplatz. Es bestehe kein Anspruch jeder Person, auf allen Listenplätzen kandidieren zu können.
Zwar erweitere die Regelung für Frauen die faktischen Zugangsmöglichkeiten zur Kandidatur und
verringere faktisch die für Männer zur Verfügung stehenden Plätze. Die Rechtsänderung begründe
aber keine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung.
35
Sofern die Regelung eine faktische Ungleichbehandlung bewirke, wenn eine Person keinen Platz
mehr auf der Landesliste erhalte, da der paritätische Ausgleich durch eine Person des anderen
Geschlechts fehle, greife dies in die passive Chancengleichheit in der Wahlvorbereitung ein, sei aber
gerechtfertigt.
36
Auch aus einem Vergleich mit parteiinternen Geschlechterquoten für Parteiämter, die vom
Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden seien, ergebe sich, dass die
Wahlrechtsgrundsätze durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt sein könnten. Insoweit könne es
nicht darauf ankommen, ob eine Regelung zur Geschlechterparität durch Satzung oder durch Gesetz
vorgegeben sei, da sich das Wahlverfahren nicht unterscheide.
37
b. Die Freiheit der Wahl sei nicht verletzt. Für die Kandidatenaufstellung und für die Ausübung des
Wahlrechts dürften gesetzliche Verfahrensanforderungen gelten, wenn diese den Wahlberechtigten
verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten beließen und das Wahlgeheimnis geschützt sei. Anders
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