als eine vom Verfas​sungs​ge​richts​hof Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 4. April 2014 ‑​ VGH A 15/14, VGH A 17/14 ‑​ und vom 13. Juni 2014 ‑​ VGH N 14/14, VGH B 16/14 ‑)​ beanstandete Regelung, die einen Abdruck der Geschlechter​anteile in der zu wählenden Vertre​tungs​körperschaft auf den Stimmzetteln vorgesehen habe, setze das Paritätsgesetz nicht unmittelbar bei der Wahlentscheidung der Wahlberechtigten, sondern allein beim Wahlvorschlagsrecht an. Eine unzulässige Verengung der Entschließungs​frei​heit der Wählerinnen und Wähler liege aber nicht vor, wenn die Wahlentscheidung auf die Kandidaten beschränkt sei, die nach den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt worden seien. Auch das Wahlvorschlagsrecht sei normgeprägt und werde durch die gesetzlichen Verfahrensvorgaben des Wahlrechts ausgestaltet. Aus der Wahlfreiheit ließen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Ein​zel​nen herleiten. 38 Das Paritätsgesetz schließe keine Person davon aus, auf einer Landesliste für ein Landtagsmandat zu kandidieren, halte allen Bewerbern den gleichen Zugang zur Wahl offen und lasse die Direktwahl unberührt, sodass weite Möglichkeiten bestün​den, bei Wahlen zu kandidieren. Ein Zugang von Bewerbern zur Wahl sei allen​falls dann faktisch ausgeschlossen, wenn ein Ausgleich durch einen Bewerber des ande​ren Geschlechts fehle. Dies sei jedoch auf das für die Förderung des legitimen Ziels der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen erforderliche Maß beschränkt. 39 Auch die Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht in vermeidbarer Weise beschränkt. Es bestehe unverändert eine freie Auswahlmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler zwischen den Landeslisten der Parteien und den Direktwahl​kandi​da​tinnen und -kandidaten. Das Paritätsgesetz bewege sich im Rahmen der Verhältnis​wahl​systems mit ‑​ zulässigen ‑​ starren Listen. 40 c. Die Chancengleichheit kleinerer Parteien mit geringem Anteil an weiblichen Mit​glie​dern sei nicht verletzt. Das Paritätsgesetz gelte rechtlich für alle Parteien glei​cher​maßen. Auch eine unzulässige, staatlich verursachte oder verstärkte Wettbe​werbs​verzerrung durch mittelbare Begünstigungen oder Benachteiligungen für ein​zel​ne Parteien trete nicht ein. Das Gesetz verändere die vorgefundene Wettbe​werbs​lage nicht substantiell. Kleinere Parteien hätten im Vergleich zu größeren Parteien in absoluten Zahlen stets einen kleineren Personalpool. Dies folge aus dem Zuspruch der Bevölkerung. Zudem zeige die Praxis an den Beispielen von BÜNDNIS 90/​DIE GRÜNEN (39,8 Prozent Frauen bei den Mitgliedern) und DIE LINKE (36,5 Prozent Frauen bei den Mitgliedern), dass auch Parteien mit einem „geringen Frauen​an​teil[...]“ unterhalb der 50 Prozent in der Lage seien, die Parität bei der Kandidaten​aufstellung zu errei​chen. Auf dieser Grundlage dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch Par​tei​en mit einem geringen Frauenanteil in der Lage sein würden, Frauen in einer Anzahl zur Kandidatur zu bewegen, die eine paritätische Listenaufstellung ermög​li​che. Von einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien infolge der streitgegenständlichen Regelung sei nicht auszugehen. 41 Allenfalls könne sich faktisch die Situation von Parteien verschlechtern, die gerade aus dem Grund gewählt würden, dass sie überwiegend Männer aufstellten. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall sei, habe sie nicht dargelegt. 42 Jenseits einer Wettbewerbsverzerrung sei eine gesetzliche Regelung, die Auswir​kun​gen auf die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den Parteien habe, einer Recht​fertigung zugänglich. Anwendbar seien die gleichen Maßstäbe zur verfas​sungs​gerichtlichen Überprüfbarkeit wie für die Wahlrechtsgrundsätze. Etwaige mittel​bare Wettbewerbseffekte unterhalb der Schwelle einer Wettbewerbsverzerrung seien jedenfalls durch das Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt. Zum Vergleich verletz​ten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise starre

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