Verhältnisse und die wertenden Einschätzungen insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit
einer Maßnahme verfüge der Gesetzgeber wiederum über einen Beurteilungs- und
Prognosespielraum, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das Verfassungsgericht entspreche.
54
Dabei dürfe der Gesetzgeber auf den Geschlechteranteil in der Bevölkerung abstellen statt auf den
Frauenanteil bei den Parteimitgliedern. Nicht die Parteien seien das Subjekt der demokratischen
Repräsentation, sondern das Volk (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2, Art. 22 LV). Es sei
nicht fehlerhaft, dass das Gesetz nicht auch andere soziale Gruppen fördere. Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12
Abs. 3 LV legitimierten dieses Handeln; einen vergleichbaren Handlungsauftrag enthalte die Verfassungsordnung für andere gesellschaftliche Gruppen nicht.
55
c. Das Paritätsgesetz widerspreche den Prinzipien von Demokratie und Republik nicht. Es ziele
weder auf die Repräsentation von Gruppen noch darauf, das Geschlecht zum Gegenstand der
Repräsentation zu machen. Dem Gesetz liege nicht der Gedanke zugrunde, dass jede
Bevölkerungsgruppe einen Anspruch darauf habe, als Gruppe entsprechend ihrem
Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten zu werden. Insoweit halte der Antragsgegner nicht an
der ursprünglichen, verfassungspolitischen Gesetzesbegründung fest, die Rechtslage vor
Inkrafttreten des Paritätsgesetzes sei verfassungswidrig gewesen. Das Demokratieprinzip
ermögliche dem Gesetzgeber aber die Paritätsregelung. Der pluralistische Charakter und die
integrative Leistung der parlamentarischen Entscheidungsfindung würden durch den Abbau des
strukturellen Faktors des Geschlechterungleichgewichts in der Volksvertretung und damit durch die
Herstellung eines „level playing field“ gesteigert und geschützt. Auch verdeutliche ein Rechtsvergleich insbesondere mit Frankreich, dass gesetzliche Regelungen zu den Geschlechteranteilen bei
Wahlen zunehmend verbreitet seien. Schließlich zeige die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia)
vom 5. Dezember 2019, dass im europäischen Verfassungsraum Geschlechterquoten bei Wahlen mit
demokratischen Prinzipien vereinbar seien. Dies belege, dass derartige Regelungen nicht als
Verletzung der Grundsätze freier, demokratischer Wahlen und des freien politischen Wettbewerbs
angesehen würden.
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d. Das Paritätsgesetz fördere das Ziel eines Gleichgewichts der Geschlechteranteile im Landtag. Da
die paritätische Besetzung auch die Parteien ohne satzungsrechtliche Quote zur paritätischen
Listenaufstellung verpflichte und ein Verstoß mit der Zurückweisung der Landesliste sanktioniert
werde, bewirke es eine Erhöhung des Frauenanteils im Landtag. Dass sich die Regelung nicht auf die
Direktmandate erstrecke, schade nicht, da die Zweckförderung für die Eignung eines Mittels
ausreiche. Die vorgesehene Ausnahme zugunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts
aufnehmen, stehe der Geeignetheit der Regelung ebenfalls nicht entgegen. Diese sei zur Schonung
der Programmfreiheit der Parteien und zur Vermeidung eines faktischen Wettbewerbsausschlusses
solcher Parteien vorgesehen, die ohnehin in Brandenburg und Deutschland kein relevantes
Phänomen darstellten. In Bezug auf reine Frauenparteien würde diese Ausnahme das Ziel des
Gesetzes im Übrigen weiter fördern. Ein aus einer Streichung einzelner Bewerber folgendes nichtparitätisches Listenende stehe der Zweckförderung ebenfalls nicht entgegen, da vom Listenende in
der Regel ohnehin keine Kandidaten in den Landtag einzögen. Die paritätische Besetzung der
oberen Listenplätze sei durch die Neubildung der Liste gerade gewährleistet.
57
e. Die Regelung sei mangels milderer Mittel gleicher Wirksamkeit auch erforderlich. Die Frage sei
allein innerhalb des geltenden Wahlsystems zu beurteilen, hier der Verhältniswahl nach starren
Listen. Ein Vergleich mit Maßnahmen außerhalb des geltenden Wahlsystems verenge
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