unzulässigerweise die grundlegenden Entschei​dun​gen des Gesetzgebers bezüglich der Ausgestaltung des Wahlsystems. 58 f. Die nach dem besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht ent​behr​liche Angemessenheit des Paritätsgesetzes sei jedenfalls zu bejahen. Es begründe keine Einschränkungen verfassungsrechtlicher Gewähr​leis​tun​gen, die außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stünden. Zwischen den wider​strei​ten​den Verfassungsbelangen vermittle die Regelung ausgleichend. Soweit die Rechte von Bewerbern und Parteien nachteilig betroffen sein könnten, sei dies auf das unvermeidbare Maß beschränkt. Dem stünden mit der tatsächlichen Gleich​berech​tigung von Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem im Demo​kra​tie​prinzip verankerten Ziel, die Integrationsfunktion der Wahlen und die inhaltliche Offenheit, pluralistische Prägung und integrative Leistung der parlamen​ta​rischen Willensbildung zu stärken, mindestens gleichrangige Verfassungsbelange gegen​über. Diese Ziele seien Teil der zentralen Wertsetzung der Verfassungs​ordnung. IV. 59 Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer Stellungnahme abgesehen. B. 60 Das durch den Hauptantrag der Antragstellerin eingeleitete Organstreitverfahren hat überwiegend Erfolg. I. 61 Der Antrag im Organstreitverfahren ist überwiegend zulässig. 62 1. Der Organstreit gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, §§ 35 ff Verfassungsgerichts​gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist statthaft und die Antragstellerin in diesem Verfahren beteiligtenfähig. 63 Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Strei​tig​keiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. 64 Politische Parteien ‑​ hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei ‑​sind andere Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten, insbesondere der Freiheit ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet sind. 65 Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑​ VfGBbg 20/06 ‑,​ LVerfGE 17, 146, 152 f, ausgeführt: „1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit

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