3. Dezember 1968 ‑​ 2 BvE 1/67 ‑, BVerfGE 24, 300-362, BStBl II 1969, 458, juris !). Unschädlich ist, dass sie das beschlossene Gesetz entsprechend dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bezeichnet hat, wenngleich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales die Überschrift in „Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - ParitéGesetz“ geändert hatte (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 1, S. 7). Die Bezeichnung der beanstandeten Maßnahme ist hinreichend eindeutig. 69 3. Mit ihrem am 9. März 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg von sechs Monaten ab dem Bekannt​werden der angegriffenen Maßnahme gewahrt. 70 4. Die Antragstellerin ist bezüglich der gerügten Rechte der Programm- und Organi​sationsfreiheit (a.), des freien Wahlvorschlagsrechts (b.) und der Chancengleichheit der Parteien (c.) antragsbefugt. Die Antragsbefugnis fehlt ihr hingegen im Hinblick auf den gerügten Grundsatz der Gleichheit der Wahl (d.). 71 Gemäß § 36 Abs. 1 VerfGGBbg ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefähr​det ist. Der Vortrag des Antragstellers muss die Verletzung der geltend gemachten verfassungs​mäßigen Rechte schlüssig darlegen und als möglich erscheinen lassen (vgl. Beschluss vom 21. September 2019 ‑​ VfGBbg 58/18 ‑,​ https://verfassungsgericht.​brandenburg.de , m. w. N.). 72 a. Eine Verletzung der von Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschütz​ten (zum GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 ‑ 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 -, BVerfGE 104, 14-23, Rn. 21, www.bverfg.de !) Orga​nisa​tions- und Programm​freiheit der Antragstellerin erscheint möglich. 73 Unschädlich ist im Hinblick auf die formelle Zulässigkeitsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 VerfGGBbg, nach dem die Bestimmungen der Verfassung zu bezeichnen sind, gegen die die Maßnahme des Antragsgegners verstoße, dass die Antrag​stelle​rin in ihrem Antrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht aber Satz 2 nennt. Der Streit​ge​gen​stand im Organstreitverfahren wird zwar einerseits durch das angegriffene Verhal​ten des Antrags​gegners und andererseits durch die Bestimmungen der Landes​verfassung begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll. An die wörtliche Fassung des Antrags ist das Verfassungs​gericht jedoch nicht gebun​den; die Begründung der Antragstellerin und ihr prozessu​a​les Begehren sind vielmehr für die Auslegung und Ermittlung des Verfahrens​gegen​stands heranzuziehen (vgl. Beschluss vom 19. November 2009 ‑​ VfGBbg 44/09 ‑,​ https://verfassungsgericht.​brandenburg.de ; zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‑​ 2 BvE 1/18 ‑​ Rn. 15, BVerfGE 150, 194-204, www.bverfg.de !, m. w. N.). 74 Insoweit genügt bereits die ebenfalls im Antrag unter dem Gesichtspunkt der Programm- und Organisationsfreiheit erfolgte Benennung von Art. 20 Abs. 1 LV. Das findet auch seine Stütze in der Antragsbegründung. Dort beruft sich die Antragstellerin unmiss​ver​ständ​lich auf die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Organisations- und Programm​freiheit der politischen Parteien, die die freie Entscheidung darüber umfas​se, inner​parteilich paritätische Quo​tie​rungen für Parteiorgane und ‑​ erst recht ‑​ für Wahlvor​schläge vorzusehen.

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