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Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer
paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der
inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst. Den Parteien steht es im Land Brandenburg
gleichermaßen frei, in welchem Ausmaß sie bei ihren politischen Forderungen dem
Verfassungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV Bedeutung beimessen. Sie sind insbesondere nicht
unmittelbar durch das Gebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet, da sie keine Träger öffentlicher Gewalt und damit nicht
Adressaten von Grundrechten oder Staatszielen (dazu s. u. Rn. 155 ff) sind. Sie sind zwar
verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit
zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 139 f, juris !; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli
1986 ‑ 2 BvE 2/84 ‑, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, Rn. 141, juris !; Oebbecke, JZ 1988, 176,
179). Die Parteien sind Mittler zwischen Volk und den Staatsorganen, die die auf politische Macht
und ihre Ausübung in Wahlen und Staatsorganen gerichteten Meinungen, Interessen und
Bestrebungen sammeln, leiten, in sich ausgleichen und zu Alternativen formen, unter denen die
Bürger auswählen können (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 ‑ 2 BvE 1/76 ‑, BVerfGE 44, 125-197,
Rn. 59, juris !). Als solche sind sie keine reinen privatrechtlichen Vereine, und können daher auch
abweichenden ‑ ggf. höheren ‑ gesetzlichen Anforderungen unterworfen werden als jene. Bereits auf
Verfassungsebene ergibt sich das aus ihrer Bindung an demokratische Grundsätze hinsichtlich ihrer
inneren Ordnung (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV).
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Die Anwendung einer Geschlechterquote hat inhaltlich-programmatische Bedeutung. Die Frage ob,
in welchem Umfang und mit welchen Mitteln Parteien Frauenförderung betreiben wollen, ist in
erster Linie Ausdruck ihrer jeweiligen politischen Zielsetzung und Programmatik und damit Teil ihrer
Positionierung im politischen Wettbewerb (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII16 ‑, Rn. 140, juris !). Deutlich wird dies beispielsweise daran, dass die Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN seit ihrer Gründung die Frauenförderung als ein hervorgehobenes politisches Ziel verfolgt,
das sich (auch) in ihren Satzungsregeln zur Besetzung von Parteigremien und Kandidatenlisten
widerspiegelt. Aus Sicht der Wahlberechtigten kann eine parteiinterne Quote als Ausdruck der
Programmatik der Partei geeignet sein, die Wahlentscheidung zu beeinflussen, mag sogar den
entscheidenden Ausschlag geben. Ihre politische Programmatik können die Parteien auch durch die
Persönlichkeiten ihrer Kandidatinnen und Kandidaten ebenso wie durch die gleichmäßige
Berücksichtigung der Geschlechter im Kandidatenfeld ausdrücken.
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b. Die Organisations- und Programmfreiheit ist im Zusammenhang mit der Aufstellung von
Wahllisten für Parlamentswahlen durch die Parteien zugleich untrennbar verbunden mit der ihnen
aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV zukommenden
Wahlvorschlagsfreiheit.
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Die Wahlfreiheit gewährleistet neben der Möglichkeit der freien aktiven Ausübung des Wahlrechts
durch jede Wählerin und jeden Wähler, d. h. ohne Zwang, Druck oder sonstige unzulässige
Beeinflussung von außen, und dem Vorhandensein einer „echten Wahl“ zwischen verschiedenen
Kandidaten bzw. Listen auch ein freies Wahlvorschlagsrecht. Die Wahlrechtsgrundsätze
beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das
Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung
als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 LV)
gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 ! ‑, BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, und vom 9. März 1976 ‑ 2 BvR 89/74
! ‑, BVerfGE 41, 399-426, Ls. 1, Rn. 45, juris). Die Aufstellung der (Wahlkreis- und)
Listenkandidatinnen und ‑ kandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbe-
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