möglicherweise nur eine sehr kurze Liste aufstellen könn​te, hat sie nachvollziehbar dargelegt (s. o. Rn. 82). 113 Durch eine gesetzliche Quote könnten sich Parteien wie die Antragstellerin zudem gezwungen fühlen, Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorzuschlagen bzw. zu wäh​len, von denen sie nicht überzeugt sind oder die sogar ihre Glaub​würdig​keit in Frage stellen könnten. 114 Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben von § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG wird eine Landesliste nicht zur Landtagswahl zugelassen. Diese Zurückweisung der Liste beeinträchtigt die betroffene Partei schwer, da ihr dadurch die Teilnahme an den Par​la​mentswahlen, die das Kernstück ihrer Mitwirkung an der politischen Willens​bildung ausmacht, in Bezug auf die Hälfte der im Landtag zu erringen​den Mandate (vgl. § 1 Abs. 1 BbgLWahlG) unmöglich gemacht wird. 115 Ferner ist das Paritätsgesetz geeignet, Spannungen mit dem Programm einer Partei zu erzeugen, wenn das Programm im Widerspruch zum Gesetzeszweck der Frauenförderung steht, sei es, weil die Partei das Thema Gleichberechtigung nicht aktiv verfolgt oder Fördermaßnahmen sogar insgesamt ablehnt. Sie müsste dieses Ziel über ihre Landesliste dennoch fördern. Parteien dürfen aber dezidiert Partiku​lar​​inter​essen vertreten und sich daher auch auf Themen beschränken, die praktisch (ganz) über​wie​gend Personen eines Geschlechts anziehen, denn auch Minderheits​inter​ess​en sind „parteifähig“ (vgl. bereits oben Rn. 89). 116 Zudem wirkt die personelle Vorgabe des Paritätsgesetzes zugleich als program​ma​ti​sche Vorgabe. Dass die politische Tendenz der aufzustellenden Personen nicht vor​ge​schrieben wird (darauf stellt Meyer, NVwZ 2019, 1245, 1249, entscheidend ab), steht dem nach den oben genannten Grundsätzen nicht entgegen. Die​ inhaltliche Unterscheidbarkeit der politischen Konzepte verschiedener Partei​en wird im Hinblick auf das Thema Gleichberechtigung dadurch staat​licher​seits abgeschwächt. 117 d. Die Beeinträchtigungen der Rechte der Antragstellerin sind verfassungs​recht​lich nicht legitimiert. 118 (1) Die Beeinträchtigung der Wahl(vorschlags)freiheit ist nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV zu stützen. Art. 22 Abs. 5 LV lautet: „Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.“ 119 aa. Es kann dahin​stehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt ‑​ lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ‑​ wofür die Ausführungen in der Geset​zes​begründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752 !, S. 5) sprechen - ein (zumindest partieller) Ein​schrän​kungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss vom 17. September 1998 ‑​ VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116). Der aus Art. 22 Abs. 5 LV folgende Gesetz​ge​bungs​auftrag, der über den Grundsatz, dass die innere Ordnung von Parteien demo​kra​tischen Grundsätzen entsprechen muss (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG), ebenfalls für die Wahlvorschlags​freiheit wie auch für die Pro​gramm​frei​heit Geltung beanspruchen könnte, trägt in seiner Reichweite eine pari​tä​ti​sche Besetzung von Landeslisten zur Landtagswahl nicht. Beschränkungen von vergleichbarer Wir​kung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel entbeh​ren ohne konkrete Benennung in der Verfassung einer hinrei​chen​den Grundlage. Die Regelungen des Paritätsgesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität mindestens ebenso gewichtig wie

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