Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl. zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 ‑​ 2 BvE 13/13 ! ‑,​ BVerfGE 142, 123-234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt. 133 Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑​ 2 BvF 3/89 ‑,​ BVerfGE 83, 60-81, Rn. 37, juris !) kommt eine herausragende Bedeutung zu. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertre​tung des Volkes und Organ der Gesetz​gebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Diese Legi​timation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie un​mittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfas​sungs​recht​lichen Wahl​rechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüs​se vom 5. Dezember 2002 ‑​ 2 BvL 5/98 ! ‑, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und vom 24. Mai 1995 ‑​ 2 BvF 1/92 ! ‑,​ BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 111, juris !). Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV macht die Abge​ordneten in ihrer Gesamt​heit zu Vertretern „des ganzen Volkes“. Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegen​über verant​wort​lich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölke​rungs​grup​pe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verant​wort​lich; sie repräsen​tie​ren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan „Landtag“ in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevöl​kerungs​gruppe oder Interessen​gruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ‑​ 2 BvE 9/11 ‑,​ BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris !, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 104, juris !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 112, juris !). Soweit darauf abgestellt wird, die Interessen der Frauen bzw. Wählerinnen könnten nur durch eine ent​spre​chende Anzahl an weiblichen Landtagsabgeordneten hinreichend demokratisch legitimiert vertreten werden, beruht diese Sichtweise gera​de auf der unzutreffenden Vorstellung einer gruppenspezifischen (Teil-)​Reprä​sen​ta​tion des Volkes. Daran ändert nichts, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auch der Gleich​stel​lungsauftrag in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 LV auf die Interpretation des Demo​kra​tie​prinzips ausstrahlen können. Das vorgefundene Prinzip der Gesamt​re​prä​sen​ta​tion vermögen sie dem Grunde nach nicht zu ändern. 134 Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusam​men​setzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevöl​ke​rung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen wider​spie​geln soll (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 110, juris !). Keine ‑​ wie auch immer bestimmte ‑​ Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)​Bevöl​ke​rungs​anteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑​ Vf. 15‑VII‑16 ‑,​ Rn. 110, juris !). 135 Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Pari​täts​gesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines „level playing field“, vermag die abwei​chen​de Bezeichnung nichts an der Tatsache zu verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren ‑​ auf lange Sicht ausgeglichenen ‑​ Anteil von Frauen im Landtag anstrebt. 136 Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegel​bild​lichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 ‑​ 2 BvE 1/88 ‑,​ BVerfGE 80, 188-244, Rn. 113, juris !; in jüngerer Zeit BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 ‑​ 2 BvE 1/11 ‑,​ BVerfGE 140, 115-160, Rn. 94 ff, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.), ist dieser Grundsatz

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