2. Antragsänderung verspätet 3. Ursprünglicher Antragsgegenstand unzulässig a. Maßnahme des Antragsgegners b. Paritätsgesetz kein statthafter Antragsgegenstand II. Keine Entscheidung über den Hilfsantrag 241 244 245 249 250 E. Auslagenentscheidung 251 F. Abstimmungsergebnis 254 Gründe: A. 1 Die Antragstellerin ist eine in Brandenburg tätige politische Partei. Die Beschwerde​führerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sind bzw. waren Mitglieder dieser Partei sowie ihres Landesvorstands und in der Siebten Wahlperiode Abgeord​nete des Landtags Brandenburg. 2 Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG), das sogenannte Paritätsgesetz. Dieses verpflichtet die Parteien und politischen Vereinigungen, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer rügen insbesondere die Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Parteienfreiheit, ihres Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl. 3 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens ebenfalls gegen diese Änderung des BbgLWahlG. I. 4 Der Landtag Brandenburg beschloss am 31. Januar 2019 mehrheitlich das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz (im Fol​genden: Paritätsgesetz), das am 12. Februar 2019 im Gesetzblatt I Nr. 1 ! verkündet wurde. Durch dessen Artikel 1 erhielten § 25 Abs. 3, Abs. 8 und § 30 Abs. 1 BbgLWahlG folgende Fassung (Änderungen kursiv): § 25 Abs. 3 BbgLWahlG „(3) Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. Frauen und Männer sollen gleicher​maßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung 1. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,

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